Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 8 Dauer der Förderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.02.2017 – 1 K 236/13
- VG Köln, 21.09.2016 – 4 K 200/13Zitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 101/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 115/22
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 133/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.05.2019 – 4 E 300/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2019 – 4 E 141/19Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 – OVG 10 A 6.16Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/8#abs-1 (1) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung endet im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförderungsdauer).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/8#abs-2 (2) In besonderen Fällen kann das Stipendium über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden. Eröffnet das in einem weiteren Studium im Sinne des § 3 erreichte Arbeitsergebnis die Möglichkeit zur Promotion, so kann für den Abschluß der Arbeit das Stipendium bis zu einem Jahr über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden, wenn ein wichtiger Beitrag zur Forschung zu erwarten ist. Im übrigen ist die Gewährung eines Stipendiums ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung auf die Promotion oder die Teilnahme an einem weiteren Studium bereits auf Grund dieses Gesetzes gefördert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/8#abs-3 (3) Die Gewährung des Stipendiums endet spätestens