Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
Stand: 07.08.2026
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 10 GModG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10#abs-1 (1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10#abs-2 (2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10#abs-3 (3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10#abs-4 (4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10#abs-5 (5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10#abs-6 (6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.