Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 19 Baulicher Wärmeschutz
Stand: 06.11.2020
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.