Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 19 Baulicher Wärmeschutz

Stand: 06.11.2020

Bund

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.

§ 18 § 20