Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 16 Baulicher Wärmeschutz

Stand: 06.11.2020

Bund

Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.

§ 15 § 17