Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10?asof=2024-01-01#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10?asof=2024-01-01#abs-5 (5) (weggefallen)