Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10?asof=2020-11-06#abs-1 (1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10?asof=2020-11-06#abs-2 (2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

1.
der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,
2.
Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und
3.
der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45 gedeckt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10?asof=2020-11-06#abs-3 (3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10?asof=2020-11-06#abs-4 (4) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/10?asof=2020-11-06#abs-5 (5) Die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 ist nicht auf ein Gebäude, das der Landesverteidigung dient, anzuwenden, soweit ihre Erfüllung der Art und dem Hauptzweck der Landesverteidigung entgegensteht.

§ 9a § 10