Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 42 Grundsatz
Stand: 07.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/42#abs-1 (1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/42#abs-2 (2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/42#abs-3 (3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 42 GModG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 16.06.2021 – 1 K 5140/18Zitiert von 1
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