Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/35?asof=2021-08-24#abs-1 (1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/35?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf zwei oder einen reduziert wird.

§ 35 § 37