Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 37 Ausbildungsplan für die Praktika

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/37#abs-1 (1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/37#abs-2 (2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/37#abs-3 (3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/37#abs-4 (4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen.

§ 36 § 38