Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 35 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 35 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
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