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# § 35 GDBNDVerfSchVDV — Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 24.08.2021 bis 03.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf zwei oder einen reduziert wird.

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Zitiervorschlag: § 35 GDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/35?asof=2021-08-24

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