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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 35

BGBl. 2025 I Nr. 35 · 7.206 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2025                       Ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2025                                  Nr. 35

                                  Verordnung
         zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts
              und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

                                            Vom 11. Februar 2025


   Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2, § 10a Absatz 8
Nummer 2 bis 4 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1 durch
Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, § 10a Absatz 8
Nummer 2 bis 4 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582)
geändert worden ist und Anlage 2 Nummer 2 und 15 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom
27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 30) geändert worden ist, verordnen das Bundeskanzleramt und das
Bundesministerium des Innern und für Heimat:


                                                  Artikel 1

                  Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst
                    für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
                 und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den
mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
2. § 1a wird aufgehoben.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2a wird Absatz 3 und in Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
      „Die Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur aus
      folgenden Mitgliedern besteht:“
   b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2a und 4a werden aufgehoben.
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum
      Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.“
5. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


6. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung
      mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden.
   Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der
   Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.“
8. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in den praxisbezogenen
   Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.“
9. In § 42 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.
10. In § 50 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.
11. § 57 Absatz 4a und § 62 Absatz 2a werden aufgehoben.


                                                  Artikel 2

                  Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst
                   für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst
                und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den
gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
2. § 1a wird aufgehoben.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2a wird Absatz 3 und im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“
      gestrichen.
   b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
4. § 15 Absatz 2a und § 16 Absatz 1a werden aufgehoben.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2a und 3a werden aufgehoben.
   b) Absatz 4a wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
        „(5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum
      Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.“
   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs
      Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.“
   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
   c) Absatz 3a wird aufgehoben.
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
9. In § 37 Absatz 4 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ gestrichen.
10. § 40 Absatz 1a wird aufgehoben.
11. In § 42 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


12. § 52 Absatz 2a wird aufgehoben.
13. § 53 Absatz 2a wird aufgehoben.
14. § 61 Absatz 4a wird aufgehoben.
15. In § 62 werden die Absätze 2a, 3a und 5a aufgehoben.
16. § 67 Satz 2 wird aufgehoben.
17. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Nummer 3 werden das Komma nach dem Wort „Beisitzenden“ und die Wörter „von denen
      mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen
      Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss“ gestrichen.
   b) Die Absätze 5a und 6a werden aufgehoben.
   c) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 12 Absatz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 6 und 7“ ersetzt.
18. § 69 Absatz 4a und § 74 Absatz 2a werden aufgehoben.


                                                   Artikel 3

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.


  Berlin, den 11. Februar 2025

                                         Die Bundesministerin
                                       des Innern und für Heimat
                                               Nancy Faeser

                                           Der Bundesminister
                                         für besondere Aufgaben
                                             Wolfgang Schmidt




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 35. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 3cac1cf5e2cc670b….