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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3562

BGBl. 2021 I S. 3562 · 30.017 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3562
                                        Verordnung
             zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts
und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
                                               Vom 22. Juli 2021

   Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst wor-
den ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8
sowie Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslauf-
bahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Num-
mer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 316) geändert, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Num-
mer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I
S. 89) eingefügt und Anlage 2 Nummer 2 und 15 durch
Artikel 1 Nummer 2 und 5 der Verordnung vom 15. Sep-
tember 2020 (BGBl. I S. 1990) neu gefasst worden ist,
verordnen das Bundeskanzleramt und das Bundesmi-
nisterium des Innern, für Bau und Heimat:

                      Artikel 1
                   Änderung der
               Verordnung über den
       Vorbereitungsdienst für den mittleren
   Dienst im Bundesnachrichtendienst und den

mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

  Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für

den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und
den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221) wird wie folgt
geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
    folgende Angabe eingefügt:
    „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
            keit von Abweichungen aus Anlass der
            COVID-19-Pandemie“.
 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a

             Allgemeine Voraussetzung für

          die Zulässigkeit von Abweichungen

          aus Anlass der COVID-19-Pandemie

     Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten

   Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
   brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
   Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
   Maßnahmen notwendig ist.“
 3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
     „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine
   Auswahlkommission nur aus folgenden Mitgliedern
   bestehen:
   1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
      benen oder höheren nichttechnischen Verwal-
      tungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder

      Vorsitzendem und

   2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
      benen oder mittleren nichttechnischen Verwal-
      tungsdienstes des Bundes.
   Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Ar-
   beitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn

  sie oder er über die erforderliche Qualifikation ver-
  fügt.“
4. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für
     einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die
     keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte
     enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.“

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
       „(4a) Die Dienstbehörden können einver-
     nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember
     2022 die Abschnitte der fachtheoretischen und
     der berufspraktischen Ausbildung – abweichend
     von den Absätzen 3 und 4 –
     1. anders unterteilt werden,

     2. in einer anderen Abfolge durchgeführt wer-

        den,

     3. eine andere Dauer haben.“

  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Die Dienstbehörden können einvernehm-
     lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
     die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent
     verringert wird.“
5. § 27 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Dienstbehörden können einvernehm-
     lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

     eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenom-

     men wird.“

6. Nach § 29 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-

   gefügt:

     „(1a) Die Dienstbehörden können einvernehm-
  lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
  in der fachtheoretischen Ausbildung
  1. mehr als sechs Leistungstests in einer anderen
     Prüfungsform als der Klausur absolviert werden
     können,
  2. die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf
     reduziert wird und
  3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet
     wird.“

7. § 37 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Dienstbehörden können einvernehm-
     lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
     in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
BGBl. 2021, Seite 3563 — Originalseite als Abbildung
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      1. die Leistungstests in einer anderen Form als
         der Klausur absolviert werden können oder
      2. die Zahl der zu absolvierenden Leistungs-
         tests auf einen reduziert wird und dieser
         Leistungstest in einer anderen Form als der
         Klausur absolviert werden kann.“
 8. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Die Dienstbehörden können einver-
      nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember
      2022 der Inhalt der Klausur mehr als einem
      Lehrgebiet entnommen wird.“
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
        „(4a) Die Dienstbehörden können einver-
      nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember
      2022 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgen-
      den Arbeitstagen geschrieben werden.“
 9. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Die Dienstbehörden können einver-
      nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember
      2022

      1. der Gegenstand der Klausuren den Lehrge-
         bieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6
         auch anders zugeordnet wird und

      2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus
         mehr als einem der genannten Lehrgebiete
         entnommen wird.“
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
        „(4a) Die Dienstbehörden können einver-
      nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember
      2022
      1. die Klausuren – abweichend von Absatz 4
         Satz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Ar-
         beitstagen geschrieben werden oder
      2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsta-
         gen – abweichend von Absatz 4 Satz 3 –
         mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.“

10. Nach § 57 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
    gefügt:

      „(4a) Die Dienstbehörden können einvernehm-

   lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

   die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung
   durchgeführt wird.“

11. Nach § 62 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
      „(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fach-
   theoretischen Ausbildung vollständig auf die Leis-
   tungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbe-
   hörden einvernehmlich fest, durch welche anderen
   Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungs-
   tests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt
   wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der
   Laufbahnprüfung.“

                       Artikel 2
                  Änderung der
              Verordnung über den
     Vorbereitungsdienst für den gehobenen
   Dienst im Bundesnachrichtendienst und den
gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
  Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst
und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des
Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2019
(BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
             sigkeit von Abweichungen aus Anlass
             der COVID-19-Pandemie“.
    b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
       „§ 40 Zeitpunkt und Zweck“.
    c) Die Angaben zu den §§ 83 und 84 werden wie
       folgt gefasst:
       „§ 83 Übergangsvorschriften für Studierende,
             die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
             Vorbereitungsdienst für den gehobenen
             Dienst im Bundesnachrichtendienst be-
             gonnen haben

       § 84   Übergangsvorschriften für Studierende,
              die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
              Vorbereitungsdienst für den gehobenen
              Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
              begonnen haben“.
 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a
              Allgemeine Voraussetzung für
           die Zulässigkeit von Abweichungen
           aus Anlass der COVID-19-Pandemie
      Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
    Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
    brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
    Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
    Maßnahmen notwendig ist.“
 3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

       „(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass
    bis zum 31. Dezember 2022 eine Auswahlkommis-

    sion – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus

    folgenden Mitgliedern besteht:

    1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
       benen oder höheren nichttechnischen Verwal-
       tungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder
       Vorsitzendem und
    2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
       benen oder höheren nichttechnischen Verwal-
       tungsdienstes des Bundes.“

 4. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
       „(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass
    bis zum 31. Dezember 2022 im schriftlichen Teil
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  des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet
  wird.“
5. Nach § 16 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
     „(1a) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen
  Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz ver-
  zichtet wird, so ist der schriftliche Teil des Aus-
  wahlverfahrens bestanden, wenn in den Leistungs-
  tests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht
  worden ist.“

6. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

          „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für
       einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die
       keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte
       enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

     fügt:

         „(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-

       den kann die Hochschule festlegen, dass bis

       zum 31. Dezember 2022

       1. die Studienabschnitte anders gegliedert wer-
          den und

       2. Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts

          oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein
          anderes Semester verschoben werden.
       Möglich ist auch die Verschiebung von Lehrver-
       anstaltungen der Fachstudien oder von Teilen
       dieser Lehrveranstaltungen in ein Semester ei-
       ner berufspraktischen Studienzeit.“

  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
         „(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
       den kann die Hochschule festlegen, dass bis
       zum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstun-

       den um bis zu 10 Prozent verringert wird.“

7. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
       den kann die Hochschule festlegen, dass bis
       zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der
       Studiengebiete vorgenommen wird.“
8. § 29 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

         „(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
       den kann die Hochschule festlegen, dass bis
       zum 31. Dezember 2022 im Hauptstudium
       1. die Zahl der zu absolvierenden Leistungs-
          tests auf weniger als zwölf reduziert wird,

       2. mehr als sechs Leistungstests in einer ande-
          ren Form als der Klausur absolviert werden
          können und
       3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet
          wird.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

        „(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der
      Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die
      Hochschule im Einvernehmen mit den Dienst-
      behörden,
      1. in welchen Studiengebieten die verbleiben-
         den Leistungstests absolviert werden und
      2. in welcher Form die verbleibenden Leis-
         tungstests absolviert werden.“
 9. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
      den kann die Hochschule festlegen, dass bis
      zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezoge-
      nen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absol-
      vierenden Leistungstests auf zwei oder einen
      reduziert wird.“

10. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbil-

   dungsplan kann bis zum 31. Dezember 2022 von

   der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert wer-

   den. Die Änderung ist der Hochschule und der oder
   dem Studierenden mitzuteilen.“

11. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 40
                   Zeitpunkt und Zweck“.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
      den kann die Hochschule festlegen, dass bis
      zum 31. Dezember 2022 die Zwischenprüfung
      studiengangbegleitend durchgeführt wird.“
12. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

      fügt:

         „(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass
      bis zum 31. Dezember 2022 eine oder zwei
      Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt
      werden.“

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass
      bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren – ab-
      weichend von Absatz 4 Satz 1 – nicht an aufei-
      nanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben
      werden.“

13. Dem § 52 wird folgender Absatz 2a angefügt:
      „(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden
   kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
   31. Dezember 2022 die Diplomarbeit ganz oder
   teilweise während eines anderen Studienab-
   schnitts als der berufspraktischen Studienzeit II an-
   gefertigt wird. Die Diplomarbeit ist jedoch so zu
   planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten
   Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II über-
   schreitet.“
14. Nach § 53 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
BGBl. 2021, Seite 3565 — Originalseite als Abbildung
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     „(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden
   kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
   31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine län-
   gere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen
   wird. Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 blei-
   ben unberührt.“

15. Nach § 61 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
    gefügt:

      „(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden
   kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
   31. Dezember 2022 für die Wiederholung der Di-

   plomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier

   Monate vorgesehen wird.“

16. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

        „(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
      den kann die Hochschule festlegen, dass in der
      Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ bis
      zum 31. Dezember 2022
      1. der Gegenstand der Klausuren den Studien-
         gebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
         und 6 auch anders zugeordnet wird und

      2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus
         mehr als einem der genannten Studienge-
         biete entnommen wird.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

        „(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
      den kann die Hochschule festlegen, dass in der
      Fachrichtung „Verfassungsschutz“ bis zum
      31. Dezember 2022
      1. der Gegenstand der Klausuren den Studien-
         gebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6
         auch anders zugeordnet wird und

      2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus
         mehr als einem der genannten Studienge-
         biete entnommen wird.“

   c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-

      fügt:

        „(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
      den kann die Hochschule festlegen, dass bis

      zum 31. Dezember 2022

      1. die Klausuren – abweichend von Absatz 5
         Satz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Ar-
         beitstagen geschrieben werden oder
      2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsta-
         gen – abweichend von Absatz 5 Satz 3 –
         mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.“

17. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:

   „Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann
   die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezem-
   ber 2022 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und
   die Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem
   späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeit-
   punkt der Mitteilung über die Zulassung oder
   Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprü-
   fung.“
18. § 68 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:
         „(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass
      bis zum 31. Dezember 2022

      1. die Prüfungskommission für die Bewertung
         der mündlichen Abschlussprüfung nur aus
         den folgenden Mitgliedern besteht:

         a) einer Beamtin oder einem Beamten des
            höheren Dienstes als Vorsitzender oder
            Vorsitzendem,

         b) einer Beamtin oder einem Beamten des

            höheren Dienstes als Beisitzender oder

            Beisitzendem und als Vertretung der oder
            des Vorsitzenden und
         c) einer Beamtin oder einem Beamten des
            gehobenen Dienstes als weiterer Beisit-
            zender oder weiterem Beisitzendem und

      2. eine oder einer der Besitzenden auch eine
         Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder
         eine Soldatin oder ein Soldat sein kann.
      Mindestens eines der anwesenden Mitglieder
      der Prüfungskommission für die Fachrichtung
      „Bundesnachrichtendienst“ soll der Fachrich-
      tung „Bundesnachrichtendienst“ angehören.
      Mindestens eines der anwesenden Mitglieder
      der Prüfungskommission für die Fachrichtung
      „Verfassungsschutz“ soll der Fachrichtung „Ver-
      fassungsschutz“ angehören. Mindestens eins
      der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder ne-
      benamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.“

   b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:
        „(6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der
      Mitglieder der Prüfungskommission auf drei re-
      duziert wird, so ist eine Prüfungskommission
      beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglie-
      der anwesend sind.“

19. Nach § 69 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
    gefügt:
      „(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden

   kann die Hochschule festlegen, dass bis zum

   31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprü-
   fung als Einzelprüfung durchgeführt wird.“

20. Nach § 74 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-

    gefügt:
      „(2a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstu-
   dium vollständig auf Leistungstests verzichtet wird,
   so legt die Hochschule im Einvernehmen mit den
   Dienstbehörden fest, durch welche anderen Be-
   wertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests
   im Hauptstudium ersetzt wird bei der Berechnung
   der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.“

21. Die §§ 83 und 84 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 83
        Übergangsvorschriften für Studierende,
         die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
     Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
     im Bundesnachrichtendienst begonnen haben
     (1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober
   2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener
   Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen ha-
BGBl. 2021, Seite 3566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3566
  ben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
  dung und Prüfung für den gehobenen Dienst im
  Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006
  (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
  satz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009
  (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, mit der Maß-
  gabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des
  § 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über
  die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ge-
  hobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10
  dieser Verordnung tritt.
    (2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die
  Maßgaben der folgenden Absätze. Von den dort
  geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur
  Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der
  zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffe-
  nen Maßnahmen notwendig ist.
    (3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
  kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
  31. Dezember 2022
  1. die Zahl der Lehrstunden – abweichend von
     § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver-
     ordnung – um bis zu 10 Prozent verringert wird,
  2. die Ausbildungsabschnitte – abweichend von
     § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten
     Verordnung – gegliedert werden,
  3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveran-
     staltungen – abweichend von § 17 Absatz 2
     Satz 1 und 3 der in Absatz 1 genannten Verord-
     nung – in einen anderen Ausbildungsabschnitt,
     und zwar auch in einen Abschnitt der berufs-
     praktischen Studienzeit verschoben werden,

  4. im Hauptstudium – abweichend von § 24 Ab-

     satz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verord-

     nung –

       a) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnach-

          weise auf weniger als 14 reduziert wird und

          mehr als sechs Leistungsnachweise in einer

          anderen Form als der schriftlichen Aufsichts-

          arbeit zu erbringen sind oder

       b) vollständig auf Leistungsnachweise verzich-
          tet wird,
  5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
     die Zahl der zu erbringenden Leistungstests
     – abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 der
     in Absatz 1 genannten Verordnung – auf weni-
     ger als fünf reduziert wird.

     (4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis

  zum 31. Dezember 2021 eine Prüfungskommis-
  sion – abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 der
  in Absatz 1 genannten Verordnung – nur aus den
  folgenden Mitgliedern besteht:

  1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren

     Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

  2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
     Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem
     und als Vertretung der oder des Vorsitzenden
     und
  3. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
     benen Dienstes als weiterer Beisitzender oder
     weiterem Beisitzendem.

Eine oder einer der Beisitzenden kann eine Arbeit-
nehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin
oder ein Soldat sein.
  (5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission
– abweichend von § 30 Absatz 6 Satz 1 der in
Absatz 1 genannten Verordnung – schon dann be-
schlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind. Im Fall einer solchen Festlegung
soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder
haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hoch-
schule sein.
  (6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine län-
gere als die in § 33 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1
genannten Verordnung vorgesehene Bearbei-
tungszeit gilt.
  (7) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab-
weichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 der in Absatz 1
genannten Verordnung –
1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Stu-
   diengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1
   genannten Verordnung anders zugeordnet wer-
   den,
2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit
   aus mehr als einem der Studiengebiete nach
   § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver-
   ordnung entnommen werden.
   (8) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
kann die Hochschule festlegen, dass die schrift-
lichen Arbeiten – abweichend von § 34 Absatz 3
der in Absatz 1 genannten Verordnung – nicht an

aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben

werden.

   (9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium

vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet

wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit

der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertun-

gen – abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 1 Num-

mer 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung –
statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudi-
ums in die Berechnung der Abschlussnote einge-
hen.

                       § 84
     Übergangsvorschriften für Studierende,
      die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
  Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst

im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben

  (1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober
2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begon-
nen haben, ist weiter die Verordnung über die Lauf-

bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen

Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom
11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.
  (2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die
Maßgaben der folgenden Absätze. Von den dort
geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur
Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der
BGBl. 2021, Seite 3567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3567
zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffe-
nen Maßnahmen notwendig ist.
  (3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022

1. die Zahl der Lehrstunden – abweichend von
   § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver-
   ordnung – um bis zu 10 Prozent verringert wird,

2. die Ausbildungsabschnitte abweichend von

   § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten

   Verordnung gegliedert werden,

3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveran-

   staltungen – abweichend von § 17 Absatz 2
   der in Absatz 1 genannten Verordnung – in ei-
   nen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar
   auch in einen Abschnitt der berufspraktischen
   Studienzeit verschoben werden,
4. im Hauptstudium – abweichend von § 23 Ab-
   satz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung –
  a) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnach-
     weise auf weniger als zwölf reduziert wird
     und mehr als sechs Leistungsnachweise in
     einer anderen Form als der schriftlichen Auf-
     sichtsarbeit zu erbringen sind oder
  b) vollständig auf Leistungsnachweise verzich-
     tet wird,
5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
   die Zahl der zu erbringenden Leistungsnach-
   weise – abweichend von § 24 Absatz 2 der in
   Absatz 1 genannten Verordnung – auf weniger
   als vier reduziert wird.
  (4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab-
weichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1
genannten Verordnung – eine Prüfungskommission
nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
   Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren

   Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem
   und als Vertretung der oder des Vorsitzenden
   und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
   benen Dienstes als weiterer Beisitzender oder
   weiterem Beisitzendem.

                           Berlin, den 22. Juli 2021

     (5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab-
   weichend von § 29 Absatz 5 Satz 1 der in Absatz 1
   genannten Verordnung – die Prüfungskommission
   schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens
   zwei Mitglieder anwesend sind. Im Fall einer sol-
   chen Festlegung soll mindestens eines der anwe-
   senden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche
   Lehrkraft der Hochschule sein.

     (6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde

   kann die Hochschule für die Diplomarbeit – abwei-

   chend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1

   genannten Verordnung –

   1. eine längere Bearbeitungszeit festlegen,

   2. festlegen, dass die Diplomarbeit während eines
      anderen Ausbildungsabschnitts geschrieben
      wird.
     (7) Das Prüfungsamt kann – abweichend von
   § 33 Absatz 1 der in Absatz 1 genannten Verord-
   nung – festlegen, dass
   1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Stu-
      diengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1
      genannten Verordnung anders zugeordnet wer-
      den,
   2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit
      aus mehr als einem der Studiengebiete nach
      § 17 Absatz 2 entnommen werden.
     (8) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die
   schriftlichen Arbeiten – abweichend von § 33 Ab-
   satz 3 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verord-
   nung – nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen
   geschrieben werden.
      (9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium
   vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet
   wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit
   der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertun-
   gen abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 2 statt der Durchschnittspunktzahl des Haupt-
   studiums in die Berechnung der Abschlussnote

   eingehen.“

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten
  Diese Verordnung        tritt   mit   Wirkung   vom
25. März 2020 in Kraft.
                                     Der Bundesminister
                               des Innern, für Bau und Heimat
                                       Horst Seehofer
                                     Der Bundesminister
                                   für besondere Aufgaben
                                         Helge Braun

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3562. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8f91a6ca0c729c1f….