Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3562
BGBl. 2021 I S. 3562 · 30.017 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts
und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
Vom 22. Juli 2021
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst wor-
den ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8
sowie Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslauf-
bahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Num-
mer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 316) geändert, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Num-
mer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I
S. 89) eingefügt und Anlage 2 Nummer 2 und 15 durch
Artikel 1 Nummer 2 und 5 der Verordnung vom 15. Sep-
tember 2020 (BGBl. I S. 1990) neu gefasst worden ist,
verordnen das Bundeskanzleramt und das Bundesmi-
nisterium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über den
Vorbereitungsdienst für den mittleren
Dienst im Bundesnachrichtendienst und den
mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und
den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221) wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
keit von Abweichungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Allgemeine Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Abweichungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
Maßnahmen notwendig ist.“
3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine
Auswahlkommission nur aus folgenden Mitgliedern
bestehen:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen oder höheren nichttechnischen Verwal-
tungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder
Vorsitzendem und
2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen oder mittleren nichttechnischen Verwal-
tungsdienstes des Bundes.
Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Ar-
beitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn
sie oder er über die erforderliche Qualifikation ver-
fügt.“
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für
einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die
keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte
enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Dienstbehörden können einver-
nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember
2022 die Abschnitte der fachtheoretischen und
der berufspraktischen Ausbildung – abweichend
von den Absätzen 3 und 4 –
1. anders unterteilt werden,
2. in einer anderen Abfolge durchgeführt wer-
den,
3. eine andere Dauer haben.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Dienstbehörden können einvernehm-
lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent
verringert wird.“
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Dienstbehörden können einvernehm-
lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenom-
men wird.“
6. Nach § 29 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Dienstbehörden können einvernehm-
lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
in der fachtheoretischen Ausbildung
1. mehr als sechs Leistungstests in einer anderen
Prüfungsform als der Klausur absolviert werden
können,
2. die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf
reduziert wird und
3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet
wird.“
7. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Dienstbehörden können einvernehm-
lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

1. die Leistungstests in einer anderen Form als
der Klausur absolviert werden können oder
2. die Zahl der zu absolvierenden Leistungs-
tests auf einen reduziert wird und dieser
Leistungstest in einer anderen Form als der
Klausur absolviert werden kann.“
8. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Dienstbehörden können einver-
nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember
2022 der Inhalt der Klausur mehr als einem
Lehrgebiet entnommen wird.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Dienstbehörden können einver-
nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember
2022 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgen-
den Arbeitstagen geschrieben werden.“
9. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Dienstbehörden können einver-
nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember
2022
1. der Gegenstand der Klausuren den Lehrge-
bieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6
auch anders zugeordnet wird und
2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus
mehr als einem der genannten Lehrgebiete
entnommen wird.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Dienstbehörden können einver-
nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember
2022
1. die Klausuren – abweichend von Absatz 4
Satz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Ar-
beitstagen geschrieben werden oder
2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsta-
gen – abweichend von Absatz 4 Satz 3 –
mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.“
10. Nach § 57 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Die Dienstbehörden können einvernehm-
lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung
durchgeführt wird.“
11. Nach § 62 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fach-
theoretischen Ausbildung vollständig auf die Leis-
tungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbe-
hörden einvernehmlich fest, durch welche anderen
Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungs-
tests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt
wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der
Laufbahnprüfung.“
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über den
Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Dienst im Bundesnachrichtendienst und den
gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst
und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des
Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2019
(BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
sigkeit von Abweichungen aus Anlass
der COVID-19-Pandemie“.
b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Zeitpunkt und Zweck“.
c) Die Angaben zu den §§ 83 und 84 werden wie
folgt gefasst:
„§ 83 Übergangsvorschriften für Studierende,
die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Dienst im Bundesnachrichtendienst be-
gonnen haben
§ 84 Übergangsvorschriften für Studierende,
die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
begonnen haben“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Allgemeine Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Abweichungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
Maßnahmen notwendig ist.“
3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass
bis zum 31. Dezember 2022 eine Auswahlkommis-
sion – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus
folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen oder höheren nichttechnischen Verwal-
tungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder
Vorsitzendem und
2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen oder höheren nichttechnischen Verwal-
tungsdienstes des Bundes.“
4. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass
bis zum 31. Dezember 2022 im schriftlichen Teil

des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet
wird.“
5. Nach § 16 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen
Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz ver-
zichtet wird, so ist der schriftliche Teil des Aus-
wahlverfahrens bestanden, wenn in den Leistungs-
tests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht
worden ist.“
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für
einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die
keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte
enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022
1. die Studienabschnitte anders gegliedert wer-
den und
2. Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts
oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein
anderes Semester verschoben werden.
Möglich ist auch die Verschiebung von Lehrver-
anstaltungen der Fachstudien oder von Teilen
dieser Lehrveranstaltungen in ein Semester ei-
ner berufspraktischen Studienzeit.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstun-
den um bis zu 10 Prozent verringert wird.“
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der
Studiengebiete vorgenommen wird.“
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 im Hauptstudium
1. die Zahl der zu absolvierenden Leistungs-
tests auf weniger als zwölf reduziert wird,
2. mehr als sechs Leistungstests in einer ande-
ren Form als der Klausur absolviert werden
können und
3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet
wird.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der
Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die
Hochschule im Einvernehmen mit den Dienst-
behörden,
1. in welchen Studiengebieten die verbleiben-
den Leistungstests absolviert werden und
2. in welcher Form die verbleibenden Leis-
tungstests absolviert werden.“
9. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezoge-
nen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absol-
vierenden Leistungstests auf zwei oder einen
reduziert wird.“
10. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbil-
dungsplan kann bis zum 31. Dezember 2022 von
der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert wer-
den. Die Änderung ist der Hochschule und der oder
dem Studierenden mitzuteilen.“
11. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Zeitpunkt und Zweck“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 die Zwischenprüfung
studiengangbegleitend durchgeführt wird.“
12. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass
bis zum 31. Dezember 2022 eine oder zwei
Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt
werden.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass
bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren – ab-
weichend von Absatz 4 Satz 1 – nicht an aufei-
nanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben
werden.“
13. Dem § 52 wird folgender Absatz 2a angefügt:
„(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 die Diplomarbeit ganz oder
teilweise während eines anderen Studienab-
schnitts als der berufspraktischen Studienzeit II an-
gefertigt wird. Die Diplomarbeit ist jedoch so zu
planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten
Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II über-
schreitet.“
14. Nach § 53 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

„(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine län-
gere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen
wird. Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 blei-
ben unberührt.“
15. Nach § 61 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 für die Wiederholung der Di-
plomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier
Monate vorgesehen wird.“
16. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass in der
Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ bis
zum 31. Dezember 2022
1. der Gegenstand der Klausuren den Studien-
gebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
und 6 auch anders zugeordnet wird und
2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus
mehr als einem der genannten Studienge-
biete entnommen wird.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass in der
Fachrichtung „Verfassungsschutz“ bis zum
31. Dezember 2022
1. der Gegenstand der Klausuren den Studien-
gebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6
auch anders zugeordnet wird und
2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus
mehr als einem der genannten Studienge-
biete entnommen wird.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022
1. die Klausuren – abweichend von Absatz 5
Satz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Ar-
beitstagen geschrieben werden oder
2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsta-
gen – abweichend von Absatz 5 Satz 3 –
mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.“
17. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:
„Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann
die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezem-
ber 2022 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und
die Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem
späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeit-
punkt der Mitteilung über die Zulassung oder
Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprü-
fung.“
18. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass
bis zum 31. Dezember 2022
1. die Prüfungskommission für die Bewertung
der mündlichen Abschlussprüfung nur aus
den folgenden Mitgliedern besteht:
a) einer Beamtin oder einem Beamten des
höheren Dienstes als Vorsitzender oder
Vorsitzendem,
b) einer Beamtin oder einem Beamten des
höheren Dienstes als Beisitzender oder
Beisitzendem und als Vertretung der oder
des Vorsitzenden und
c) einer Beamtin oder einem Beamten des
gehobenen Dienstes als weiterer Beisit-
zender oder weiterem Beisitzendem und
2. eine oder einer der Besitzenden auch eine
Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder
eine Soldatin oder ein Soldat sein kann.
Mindestens eines der anwesenden Mitglieder
der Prüfungskommission für die Fachrichtung
„Bundesnachrichtendienst“ soll der Fachrich-
tung „Bundesnachrichtendienst“ angehören.
Mindestens eines der anwesenden Mitglieder
der Prüfungskommission für die Fachrichtung
„Verfassungsschutz“ soll der Fachrichtung „Ver-
fassungsschutz“ angehören. Mindestens eins
der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder ne-
benamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der
Mitglieder der Prüfungskommission auf drei re-
duziert wird, so ist eine Prüfungskommission
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglie-
der anwesend sind.“
19. Nach § 69 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprü-
fung als Einzelprüfung durchgeführt wird.“
20. Nach § 74 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstu-
dium vollständig auf Leistungstests verzichtet wird,
so legt die Hochschule im Einvernehmen mit den
Dienstbehörden fest, durch welche anderen Be-
wertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests
im Hauptstudium ersetzt wird bei der Berechnung
der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.“
21. Die §§ 83 und 84 werden wie folgt gefasst:
„§ 83
Übergangsvorschriften für Studierende,
die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
im Bundesnachrichtendienst begonnen haben
(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober
2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener
Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen ha-

ben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den gehobenen Dienst im
Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 320) geändert worden ist, mit der Maß-
gabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des
§ 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über
die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ge-
hobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10
dieser Verordnung tritt.
(2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die
Maßgaben der folgenden Absätze. Von den dort
geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur
Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der
zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffe-
nen Maßnahmen notwendig ist.
(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022
1. die Zahl der Lehrstunden – abweichend von
§ 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver-
ordnung – um bis zu 10 Prozent verringert wird,
2. die Ausbildungsabschnitte – abweichend von
§ 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten
Verordnung – gegliedert werden,
3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveran-
staltungen – abweichend von § 17 Absatz 2
Satz 1 und 3 der in Absatz 1 genannten Verord-
nung – in einen anderen Ausbildungsabschnitt,
und zwar auch in einen Abschnitt der berufs-
praktischen Studienzeit verschoben werden,
4. im Hauptstudium – abweichend von § 24 Ab-
satz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verord-
nung –
a) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnach-
weise auf weniger als 14 reduziert wird und
mehr als sechs Leistungsnachweise in einer
anderen Form als der schriftlichen Aufsichts-
arbeit zu erbringen sind oder
b) vollständig auf Leistungsnachweise verzich-
tet wird,
5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
die Zahl der zu erbringenden Leistungstests
– abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 der
in Absatz 1 genannten Verordnung – auf weni-
ger als fünf reduziert wird.
(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2021 eine Prüfungskommis-
sion – abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 der
in Absatz 1 genannten Verordnung – nur aus den
folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem
und als Vertretung der oder des Vorsitzenden
und
3. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen Dienstes als weiterer Beisitzender oder
weiterem Beisitzendem.
Eine oder einer der Beisitzenden kann eine Arbeit-
nehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin
oder ein Soldat sein.
(5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission
– abweichend von § 30 Absatz 6 Satz 1 der in
Absatz 1 genannten Verordnung – schon dann be-
schlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind. Im Fall einer solchen Festlegung
soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder
haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hoch-
schule sein.
(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine län-
gere als die in § 33 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1
genannten Verordnung vorgesehene Bearbei-
tungszeit gilt.
(7) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab-
weichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 der in Absatz 1
genannten Verordnung –
1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Stu-
diengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1
genannten Verordnung anders zugeordnet wer-
den,
2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit
aus mehr als einem der Studiengebiete nach
§ 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver-
ordnung entnommen werden.
(8) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
kann die Hochschule festlegen, dass die schrift-
lichen Arbeiten – abweichend von § 34 Absatz 3
der in Absatz 1 genannten Verordnung – nicht an
aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben
werden.
(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium
vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet
wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit
der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertun-
gen – abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung –
statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudi-
ums in die Berechnung der Abschlussnote einge-
hen.
§ 84
Übergangsvorschriften für Studierende,
die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben
(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober
2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begon-
nen haben, ist weiter die Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom
11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.
(2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die
Maßgaben der folgenden Absätze. Von den dort
geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur
Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der

zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffe-
nen Maßnahmen notwendig ist.
(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022
1. die Zahl der Lehrstunden – abweichend von
§ 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver-
ordnung – um bis zu 10 Prozent verringert wird,
2. die Ausbildungsabschnitte abweichend von
§ 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten
Verordnung gegliedert werden,
3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveran-
staltungen – abweichend von § 17 Absatz 2
der in Absatz 1 genannten Verordnung – in ei-
nen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar
auch in einen Abschnitt der berufspraktischen
Studienzeit verschoben werden,
4. im Hauptstudium – abweichend von § 23 Ab-
satz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung –
a) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnach-
weise auf weniger als zwölf reduziert wird
und mehr als sechs Leistungsnachweise in
einer anderen Form als der schriftlichen Auf-
sichtsarbeit zu erbringen sind oder
b) vollständig auf Leistungsnachweise verzich-
tet wird,
5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
die Zahl der zu erbringenden Leistungsnach-
weise – abweichend von § 24 Absatz 2 der in
Absatz 1 genannten Verordnung – auf weniger
als vier reduziert wird.
(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab-
weichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1
genannten Verordnung – eine Prüfungskommission
nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem
und als Vertretung der oder des Vorsitzenden
und
3. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen Dienstes als weiterer Beisitzender oder
weiterem Beisitzendem.
Berlin, den 22. Juli 2021
(5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab-
weichend von § 29 Absatz 5 Satz 1 der in Absatz 1
genannten Verordnung – die Prüfungskommission
schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Im Fall einer sol-
chen Festlegung soll mindestens eines der anwe-
senden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche
Lehrkraft der Hochschule sein.
(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
kann die Hochschule für die Diplomarbeit – abwei-
chend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1
genannten Verordnung –
1. eine längere Bearbeitungszeit festlegen,
2. festlegen, dass die Diplomarbeit während eines
anderen Ausbildungsabschnitts geschrieben
wird.
(7) Das Prüfungsamt kann – abweichend von
§ 33 Absatz 1 der in Absatz 1 genannten Verord-
nung – festlegen, dass
1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Stu-
diengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1
genannten Verordnung anders zugeordnet wer-
den,
2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit
aus mehr als einem der Studiengebiete nach
§ 17 Absatz 2 entnommen werden.
(8) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die
schriftlichen Arbeiten – abweichend von § 33 Ab-
satz 3 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verord-
nung – nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen
geschrieben werden.
(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium
vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet
wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit
der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertun-
gen abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 statt der Durchschnittspunktzahl des Haupt-
studiums in die Berechnung der Abschlussnote
eingehen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
25. März 2020 in Kraft.
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Helge Braun
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3562. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8f91a6ca0c729c1f….