Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
Stand: 13.04.2025
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.