§ 76
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/76#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/76#abs-2 (2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/76#abs-3 (3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 76 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 19.06.2008 – 11 T 120/08
- BGH, 07.12.2023 – V ZB 66/23Anwendbarkeit von Vorschrift über nachträgliche Verfügungsbeschränkungen bei zunächst unvollständigem TeilungsantragZitiert von 1
- BGH, 07.03.2013 – V ZB 83/12Grundbucheintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks gegen den Willen des Betroffenen
- OLG Frankfurt am Main, 05.09.2022 – 20 W 152/22
- OLG Schleswig, 26.04.2022 – 2 Wx 22/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 26.04.2022 – 20 W 74/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.12.2019 – 3 Wx 242/19
- KG, 04.12.2018 – 1 W 369 - 370/18, 1 W 369/18, 1 W 370/18
- OLG Brandenburg, 04.07.2018 – 5 W 46/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.