§ 51
Stand: 10.06.2019
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.07.2005 – 10 U 19/03Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.04.2011 – I-15 W 518/10
- OLG Stuttgart, 14.09.2006 – 8 W 193/06Zitiert von 1
- BGH, 15.03.2007 – V ZB 145/06Zitiert von 3
- OLG Celle, 23.07.2004 – 4 W 128/04
- BGH, 12.07.2018 – V ZB 228/17Grundbuchsache: Anbringung eines Nacherbenvermerks bei Hinzuerwerb der übrigen Erbanteile durch einen Miterben bei nur für ihn angeordneter Nacherbfolge
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 03.07.2025 – 3 W 6/25Zitiert von 2
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 46/24(Umfang einer postmortalen Vollmacht eines Erblassers für einen Dritten bei Anordnung einer Nacherbfolge)
- OLG Karlsruhe, 18.11.2024 – 19 W 49/24 (Wx)
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