Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2142#abs-1 (1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2142#abs-2 (2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

§ 2141 § 2143