§ 50
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/50#abs-1 (1) Bei der Eintragung einer Hypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Teile eingetragen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/50#abs-2 (2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile zerlegt werden soll.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 50 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Sicherungshypothek für Teilschuldverschreibungen: Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bei einer Gesamthypothek; Auslegung der Vorlegungsfrist nach § 801 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.