§ 48
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2022 – 20 W 168/21
- KG, 10.07.2024 – 1 W 102/24
- KG, 17.08.2017 – 1 W 334/17
- BGH, 13.09.2018 – V ZB 2/18Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung: Bindung des Grundbuchamts an Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein Urteil des Prozessgerichts; Begründung einer Grunddienstbarkeit als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke; Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage als Gegenstand einer GrunddienstbarkeitZitiert von 7
- BGH, 07.02.2013 – V ZB 160/12Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht zur Vorlage von Hypotheken- und GrundschuldbriefenZitiert von 5
- BGH, 10.06.2010 – V ZB 22/10Grundschuld: Unterschiedliche Fälligkeitsbedingungen einer Gesamtgrundschuld hinsichtlich der einzelnen belasteten GrundstückeZitiert von 6
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 48 GBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/48#abs-1 (1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/48#abs-2 (2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.