Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2022 – 20 W 254/21
- OLG Düsseldorf, 26.07.2017 – I-3 Wx 125/17
- OLG Karlsruhe, 25.08.2022 – 19 W 7/21 (Wx)
- KG, 20.08.2019 – 22 W 91/17
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 17.06.2025 – 5 W 39/25
- KG, 27.06.2022 – 1 W 122/22Zitiert von 1
- KG, 06.10.2021 – 22 W 67/21, 22 W 73/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.