Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
Stand: 10.06.2019
In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 13 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2022 – 20 W 254/21
- OLG Düsseldorf, 26.07.2017 – I-3 Wx 125/17
- OLG Karlsruhe, 25.08.2022 – 19 W 7/21 (Wx)
- KG, 20.08.2019 – 22 W 91/17
- OLG Düsseldorf, 06.12.2019 – 3 Wx 177/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 17.06.2025 – 5 W 39/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.10.2023 – 26 W 6/23 [AktE]
- KG, 27.06.2022 – 1 W 122/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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