Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/21?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat. Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/21?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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01.01.2025 in Kraft
§ 21 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
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