Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/4?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Eine Ersatzfläche ist fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wurde,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/4?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/4?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht und die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/4?asof=2025-01-01#abs-4 (4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/4?asof=2025-01-01#abs-5 (5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/4?asof=2025-01-01#abs-6 (6) Die antragstellende Person hat sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, hat die antragstellende Person der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Verpflichtung des Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/4?asof=2025-01-01#abs-7 (7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustimmung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 357)
BGBl. 2025 I Nr. 357
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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01.01.2025 in Kraft
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
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