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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2273

BGBl. 2022 I S. 2273 · 14.036 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 2273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2273
                                        Erste Verordnung
                        zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                                          Vom 9. Dezember 2022

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

– des § 9 und des § 12 Absatz 7 und 8 des GAP-Kon-
  ditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
  S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
  und Verbraucherschutz,
– des § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des GAP-Kon-
  ditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I

  S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium der Finanzen und dem Bundesministerium für
  Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-
  braucherschutz,

– des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
  2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des
  GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021
  (BGBl. I S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium

  für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundes-
  ministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-
  heit und Verbraucherschutz,

– der §§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
  2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des
  GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021
  (BGBl. I S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
  rium für Wirtschaft und Klimaschutz:

                       Artikel 1

  Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. De-
zember 2022 (BGBl. I S. 2244) wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

       „§ 13 Überprüfung der Genehmigung zur erst-
             maligen oder vertieften Entwässerung
             landwirtschaftlicher Flächen“.
BGBl. 2022, Seite 2274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2274
  b) Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben
     angefügt:

       „Anlage 5   Frühe Sommerkulturen“
       „Anlage 6   Klassenzeichen für Bodenarten für
                   schwere Böden“.

2. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
   Wörter „Absatzes 1“ durch die Wörter „Absatzes 2“
   ersetzt und nach dem Wort „schriftliche“ die
   Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils nach dem
     Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektro-
     nische“ eingefügt.
  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
           lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
           fügt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
           liche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-
           gefügt.
4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer wird angefügt:

       „5. ohne Genehmigung umgewandelt wurde
           und dessen Fläche größer als 500 Quadrat-
           meter ist.“

5. In § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b werden
   die Wörter „landwirtschaftlicher Parzellen zur Ge-
   bietskulisse“ durch die Wörter „der Gebietskulisse
   zu den landwirtschaftlichen Parzellen“ ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 13
                   Überprüfung der
       Genehmigung der erstmaligen oder vertieften
        Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen

     (1) Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer
  nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig

  durch eine Drainage oder einen Graben entwässern

  will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige
  Behörde. Die zuständige Behörde darf die Geneh-
  migung nur unter Beachtung klimarelevanter Belan-
  ge, insbesondere der Vermeidung von Kohlendi-
  oxidemissionen, erteilen. Die Genehmigung bedarf
  des Einvernehmens der zuständigen Naturschutz-

  behörde und der zuständigen Wasserbehörde.

  Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben un-

  berührt.

     (2) Wer eine bestehende Drainage oder einen

  bestehenden Graben zur Entwässerung einer land-

  wirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festge-
  legten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern
  oder instand setzen will, dass dadurch eine Tiefer-

  legung des vorhandenen Entwässerungsniveaus
  erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zustän-
  dige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Ge-
  nehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die auf-
  grund der Erneuerung oder Instandsetzung der
  Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferle-
  gung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für
  die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit
  auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich
  ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung
  der Natur und der sonstigen Umwelt führt und
  klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1
  Satz 2 beachtet werden. Die Genehmigung bedarf
  des Einvernehmens der zuständigen Naturschutz-
  behörde und der zuständigen Wasserbehörde. Ab-
  satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
    (3) Bei einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1
  des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Be-
  günstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder
  Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vor-
  zulegen.“
7. In § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und
   Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
   „gehört“ die Wörter „und die nicht in eine Förder-
   maßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist“
   gestrichen.

8. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

        „(1) In der Zeit vom 15. November des An-
     tragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden

     Jahres hat der Begünstigte auf mindestens
     80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes
     eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen.
     Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat
     zu erfolgen durch:

     1. mehrjährige Kulturen,
     2. Winterkulturen,

     3. Zwischenfrüchte,

     4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder
        Getreide,
     5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4
        fallen,

     6. Mulchauflagen einschließlich solcher durch
        das Belassen von Ernteresten,

     7. eine mulchende nicht wendende Bodenbear-

        beitung oder

     8. eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder
        durch engmaschiges Netz oder ähnliches
        zur Sicherung der landwirtschaftlichen Pro-
        duktion.

     Sofern eine Stoppelbrache nach Satz 2 Num-

     mer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als

     Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bo-

     denbearbeitung untersagt.

       (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der

     Begünstigte auf

     1. Ackerland mit zur Bestellung im folgenden
        Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom
BGBl. 2022, Seite 2275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2275
        15. November des Antragsjahres bis zum
        15. Januar des folgenden Jahres zwischen
        den Dämmen eine Selbstbegrünung zulas-
        sen,

     2. Ackerland mit im folgenden Jahr angebauten
        frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 eine
        Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1
        Satz 2 in der Zeit vom 15. September bis
        zum 15. November des Antragsjahres sicher-
        stellen,
     3. Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6
        oder solchen mit mindestens 17 Prozent
        Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar
        nach der Ernte bis zum 1. Oktober des An-
        tragsjahres eine Mindestbodenbedeckung
        nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.

        (3) In der Zeit vom 15. November des An-

     tragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden

     Jahres hat der Begünstige auf den Dauerkultur-

     flächen seines Betriebes, die als Rebflächen
     oder für Obstbaumkulturen genutzt werden,
     zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zu-
     zulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung
     durch Aussaat besteht.“
  b) In Absatz 4 wird in den Sätzen 1, 3 und 4 jeweils
     das Wort „Ansaat“ durch das Wort „Aussaat“
     ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder landwirt-

         schaftlichen Parzelle“ durch die Wörter

         „mindestens 33 Prozent“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „2.6.“ durch die
         Angabe „2.8.“ ersetzt.

     cc) Satz 3 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der
         Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zusätz-
         lichen mindestens 33 Prozent des Ackerlan-
         des seines Betriebes einen Fruchtwechsel
         entweder durch den Anbau einer anderen
         Hauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau

         einer Zwischenfrucht oder durch die Begrü-

         nung infolge einer Untersaat in der Haupt-

         kultur vorzunehmen.“

     bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

         „Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder der
         Begrünung infolge einer Untersaat hat der
         Begünstige spätestens im dritten Jahr einen
         Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.“

  c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
       „(3) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf dem
     nach Anwendung der Absätze 1 und 2 verblei-

     benden Ackerland seines Betriebes spätestens

     im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzu-
     bauen.

         (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
      bis 3 gelten nicht auf Ackerland mit folgenden
      Hauptkulturen:

      1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes
         nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,
      2. Tabak,

      3. Roggen in Selbstfolge.
      Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt,
      wenn auf der Ackerfläche beetweise verschie-
      dene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-,
      Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden,
      sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflä-
      chen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten
      genutzt wird.“
   d) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 im einleitenden
      Satzteil werden jeweils die Wörter „Die Ver-

      pflichtung nach Absatz 1 gilt nicht“ durch die

      Wörter „Die Verpflichtungen nach den Absät-

      zen 1 bis 3 gelten nicht“ ersetzt.

   e) In Absatz 7 werden die Wörter „gelten die Ver-
      pflichtungen nach Absatz 1“ durch die Wörter
      „gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
      bis 3“ ersetzt.
10. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe
    „Satz 2“ gestrichen.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, die
      nichtproduktiven Flächen seines Betriebes wäh-

      rend des gesamten Antragsjahres, beginnend

      unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im

      Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen
      oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrü-
      nung durch Aussaat nach Satz 1 darf nicht mit-
      tels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kultur-
      pflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn
      Samen nur einer Spezies verwendet werden.
      Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dün-
      ge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen
      nach Satz 1 untersagt. Abweichend von Satz 4
      ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit da-
      durch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Be-
      grünung durch Aussaat erfüllt wird.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „15. August eines Jahres“ wer-

          den durch die Wörter „1. September des

          Antragsjahres“ ersetzt.

      bb) Die Wörter „oder Pflanzung“ werden gestri-

          chen.
      cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:

          „Abweichend von Satz 1 darf eine Aussaat
          von Wintergerste oder Winterraps ab dem
          15. August vorbereitet und durchgeführt
          werden.“
12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 der Fußnote 1 wird die Angabe „, Au-

      gust 2017“ gelöscht.

   b) In der Fußnote 2 wird der Satz 3 aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 2276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2276

13. Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt:
   „Anlage 5
   (zu § 17)

                                              Frühe Sommerkulturen
     Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (min-
   destens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April, erfolgt:
   1. Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
   2. Leguminosen ohne Sojabohnen,
   3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft-
      und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw.
      Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.

   Anlage 6
   (zu § 17)

                               Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden

                                                       L
                                                       T, LT
                                                       sL, sL/S
    Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschät- T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl
    zungsgesetz
                                                       L/S
                                                       L/Mo, LMo, TMo, T/Mo
                                                       LT/Mo“.



                                                   Artikel 2
                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                   Der Bundesrat hat zugestimmt.


                   Bonn, den 9. Dezember 2022

                                        Der Bundesminister
                                 für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Cem Özdemir

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2273. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 432778a823138e35….