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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2273
BGBl. 2022 I S. 2273 · 14.036 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Vom 9. Dezember 2022
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
– des § 9 und des § 12 Absatz 7 und 8 des GAP-Kon-
ditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz,
– des § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des GAP-Kon-
ditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-
braucherschutz,
– des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-
heit und Verbraucherschutz,
– der §§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. De-
zember 2022 (BGBl. I S. 2244) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Überprüfung der Genehmigung zur erst-
maligen oder vertieften Entwässerung
landwirtschaftlicher Flächen“.

b) Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben
angefügt:
„Anlage 5 Frühe Sommerkulturen“
„Anlage 6 Klassenzeichen für Bodenarten für
schwere Böden“.
2. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Absatzes 1“ durch die Wörter „Absatzes 2“
ersetzt und nach dem Wort „schriftliche“ die
Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils nach dem
Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektro-
nische“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
liche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-
gefügt.
4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer wird angefügt:
„5. ohne Genehmigung umgewandelt wurde
und dessen Fläche größer als 500 Quadrat-
meter ist.“
5. In § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b werden
die Wörter „landwirtschaftlicher Parzellen zur Ge-
bietskulisse“ durch die Wörter „der Gebietskulisse
zu den landwirtschaftlichen Parzellen“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Überprüfung der
Genehmigung der erstmaligen oder vertieften
Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen
(1) Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer
nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig
durch eine Drainage oder einen Graben entwässern
will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Behörde. Die zuständige Behörde darf die Geneh-
migung nur unter Beachtung klimarelevanter Belan-
ge, insbesondere der Vermeidung von Kohlendi-
oxidemissionen, erteilen. Die Genehmigung bedarf
des Einvernehmens der zuständigen Naturschutz-
behörde und der zuständigen Wasserbehörde.
Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben un-
berührt.
(2) Wer eine bestehende Drainage oder einen
bestehenden Graben zur Entwässerung einer land-
wirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festge-
legten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern
oder instand setzen will, dass dadurch eine Tiefer-
legung des vorhandenen Entwässerungsniveaus
erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zustän-
dige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Ge-
nehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die auf-
grund der Erneuerung oder Instandsetzung der
Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferle-
gung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für
die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit
auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich
ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung
der Natur und der sonstigen Umwelt führt und
klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 beachtet werden. Die Genehmigung bedarf
des Einvernehmens der zuständigen Naturschutz-
behörde und der zuständigen Wasserbehörde. Ab-
satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Bei einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1
des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Be-
günstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder
Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vor-
zulegen.“
7. In § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
„gehört“ die Wörter „und die nicht in eine Förder-
maßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist“
gestrichen.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) In der Zeit vom 15. November des An-
tragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden
Jahres hat der Begünstigte auf mindestens
80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes
eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen.
Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat
zu erfolgen durch:
1. mehrjährige Kulturen,
2. Winterkulturen,
3. Zwischenfrüchte,
4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder
Getreide,
5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4
fallen,
6. Mulchauflagen einschließlich solcher durch
das Belassen von Ernteresten,
7. eine mulchende nicht wendende Bodenbear-
beitung oder
8. eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder
durch engmaschiges Netz oder ähnliches
zur Sicherung der landwirtschaftlichen Pro-
duktion.
Sofern eine Stoppelbrache nach Satz 2 Num-
mer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als
Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bo-
denbearbeitung untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der
Begünstigte auf
1. Ackerland mit zur Bestellung im folgenden
Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom

15. November des Antragsjahres bis zum
15. Januar des folgenden Jahres zwischen
den Dämmen eine Selbstbegrünung zulas-
sen,
2. Ackerland mit im folgenden Jahr angebauten
frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 eine
Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1
Satz 2 in der Zeit vom 15. September bis
zum 15. November des Antragsjahres sicher-
stellen,
3. Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6
oder solchen mit mindestens 17 Prozent
Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar
nach der Ernte bis zum 1. Oktober des An-
tragsjahres eine Mindestbodenbedeckung
nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.
(3) In der Zeit vom 15. November des An-
tragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden
Jahres hat der Begünstige auf den Dauerkultur-
flächen seines Betriebes, die als Rebflächen
oder für Obstbaumkulturen genutzt werden,
zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zu-
zulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung
durch Aussaat besteht.“
b) In Absatz 4 wird in den Sätzen 1, 3 und 4 jeweils
das Wort „Ansaat“ durch das Wort „Aussaat“
ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder landwirt-
schaftlichen Parzelle“ durch die Wörter
„mindestens 33 Prozent“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2.6.“ durch die
Angabe „2.8.“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der
Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zusätz-
lichen mindestens 33 Prozent des Ackerlan-
des seines Betriebes einen Fruchtwechsel
entweder durch den Anbau einer anderen
Hauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau
einer Zwischenfrucht oder durch die Begrü-
nung infolge einer Untersaat in der Haupt-
kultur vorzunehmen.“
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder der
Begrünung infolge einer Untersaat hat der
Begünstige spätestens im dritten Jahr einen
Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf dem
nach Anwendung der Absätze 1 und 2 verblei-
benden Ackerland seines Betriebes spätestens
im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzu-
bauen.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 3 gelten nicht auf Ackerland mit folgenden
Hauptkulturen:
1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes
nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,
2. Tabak,
3. Roggen in Selbstfolge.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt,
wenn auf der Ackerfläche beetweise verschie-
dene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-,
Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden,
sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflä-
chen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten
genutzt wird.“
d) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 im einleitenden
Satzteil werden jeweils die Wörter „Die Ver-
pflichtung nach Absatz 1 gilt nicht“ durch die
Wörter „Die Verpflichtungen nach den Absät-
zen 1 bis 3 gelten nicht“ ersetzt.
e) In Absatz 7 werden die Wörter „gelten die Ver-
pflichtungen nach Absatz 1“ durch die Wörter
„gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 3“ ersetzt.
10. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„Satz 2“ gestrichen.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, die
nichtproduktiven Flächen seines Betriebes wäh-
rend des gesamten Antragsjahres, beginnend
unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im
Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen
oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrü-
nung durch Aussaat nach Satz 1 darf nicht mit-
tels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kultur-
pflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn
Samen nur einer Spezies verwendet werden.
Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dün-
ge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen
nach Satz 1 untersagt. Abweichend von Satz 4
ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit da-
durch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Be-
grünung durch Aussaat erfüllt wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „15. August eines Jahres“ wer-
den durch die Wörter „1. September des
Antragsjahres“ ersetzt.
bb) Die Wörter „oder Pflanzung“ werden gestri-
chen.
cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 darf eine Aussaat
von Wintergerste oder Winterraps ab dem
15. August vorbereitet und durchgeführt
werden.“
12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 der Fußnote 1 wird die Angabe „, Au-
gust 2017“ gelöscht.
b) In der Fußnote 2 wird der Satz 3 aufgehoben.

13. Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt:
„Anlage 5
(zu § 17)
Frühe Sommerkulturen
Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (min-
destens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April, erfolgt:
1. Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
2. Leguminosen ohne Sojabohnen,
3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft-
und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw.
Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.
Anlage 6
(zu § 17)
Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden
L
T, LT
sL, sL/S
Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschät- T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl
zungsgesetz
L/S
L/Mo, LMo, TMo, T/Mo
LT/Mo“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2273. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 432778a823138e35….