Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 21 Anforderungen an nichtproduktive Flächen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/21?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Eine nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung überlassen werden. Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf solchen Flächen untersagt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/21?asof=2022-12-14#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 15. August eines Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/21?asof=2022-12-14#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden ab dem 1. August des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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01.01.2025 in Kraft
§ 21 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
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