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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 128

BGBl. 2025 I Nr. 128 · 39.004 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2025                         Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2025                                   Nr. 128

                                       Verordnung
                         zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
                         und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

                                             Vom 30. April 2025


   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), aufgrund:
– § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und t, Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2
  Nummer 1 bis 3 sowie des § 15 und des 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
  (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– § 6 Absatz 5 und des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024
  I Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
  nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
– des § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das durch
  Artikel 1a des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist,
– des § 2 sowie des § 17 Absatz 1 und 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom
  10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),
– des § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch
  Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist,
– des § 9, des § 12 Absatz 6, des § 16 Absatz 2 sowie des § 26 Absatz 1 und 2 des GAP-Konditionalitäten-
  Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
  und
– des § 13 Absatz 1 Satz 4 und des § 26 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
  S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356)
  geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
  Arbeit und Soziales:
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 1

                              Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
  Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 29 Ermittlung der Flächengröße“.
2. § 1 Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
   „1. der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte hinsichtlich des
       Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, soweit es nicht anzuwenden ist auf die Interventions­
       kategorien nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115“.
3. In § 2 Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der
   Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für
   bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der
   genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den
   Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom
   31.1.2022, S. 52), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
4. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „(3) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt
   werden kann, beträgt 0,1 Hektar. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch
   Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-
   Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
   Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-
   Direktzahlungen-Gesetzes eine geringere Mindestgröße festlegen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
        „(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in
      Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes zu
      bestimmen, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Nummer 1
      genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:
      1. einen Schlag im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
      2. einen Feldblock als eine von dauerhaften Grenzen umgebene, zusammenhängende landwirtschaftliche
         Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,
      3. ein Feldstück als eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,
      4. ein Flurstück als eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
      Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind als Hauptbodennutzungen geografisch getrennt zu
      erfassen durch Bildung gesonderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenzparzellen oder durch
      Bildung gesonderter Referenzparzellen. Gesonderte Referenzparzellen sind auch zu bilden für förderfähige
      Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.“
   b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) Sofern eine landwirtschaftliche Parzelle erstmalig in das System zur Identifizierung landwirtschaft­
      licher Parzellen aufgenommen werden soll und erstmalig beantragt wird oder nach drei Jahren
      Unterbrechung erneut beantragt wird, hat der betreffende Betriebsinhaber seine Verfügungsberechtigung
      nachzuweisen, insbesondere durch Nachweise über Eigentum, Tausch oder Pacht. Ausgenommen hiervon
      sind landwirtschaftliche Parzellen, die lediglich im Rahmen von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungs­
      gesetz neu zugeteilt wurden.“
6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
                                                        „§ 7

                            Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben
     (1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. Der
   Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
      (2) Der Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls
   erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in
   geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin
   bestimmen.
      (3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben
   erforderlich ist.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
      Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004,
      S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
   b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
      „In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist ein
      geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzulegen,
      sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
          ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
          Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom
          14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020,
          S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom
          9.9.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
      bb) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „für nicht länger als 90“ die Angabe
      „aufeinanderfolgende“ eingefügt.
   c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
         „(4) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt
      wird, mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, ist ein geeigneter Nachweis vorzulegen, sofern
      geltend gemacht wird, dass es sich bei dieser Anlage um eine Agri-Photovoltaik-Anlage nach § 12 Absatz 5
      der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt. Von dem Nachweis nach Satz 1 ist abzusehen, sofern ein
      weiterhin zutreffender Nachweis bereits früher vorgelegt wurde.“
9. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
                                                         „§ 12

                                       Besondere Angaben zu Agroforstsystemen
     Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im
   Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen
   1. anzugeben, ob er Arten von in Anlage 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Gehölzpflanzen
      angepflanzt hat und, sofern dies der Fall ist, das Jahr der Anlage des Agroforstsystems zu benennen und
   2. anzugeben, ob der Anbau der Gehölzpflanzen verstreut über die jeweilige Fläche erfolgt und, sofern dies der
      Fall ist, zu bestätigen, dass die Anzahl der Gehölzpflanzen je Hektar der landwirtschaftlichen Fläche
      mindestens 50 und höchstens 200 beträgt,
   3. anzugeben, ob der Anbau der Gehölzpflanzen in Streifen erfolgt und, sofern dies der Fall ist, die Anzahl und
      Lage der Streifen, sowie zu bestätigen, dass der Anteil der Fläche der Streifen an der landwirtschaftlichen
      Fläche nicht über 40 Prozent liegt, und
   4. Erläuterungen dazu zu machen, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung
      oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden,
   5. zu erklären, dass die Angaben nach den Nummern 2 und 3 keine Gehölzflächen betreffen, die am
      31. Dezember 2022 einem Beseitigungsverbot nach den in § 4 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-
      Verordnung genannten Verordnungen unterlagen.
   Im Jahr 2025 können die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 auch beigefügt werden.“
10. § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
   „2. die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,“.
11. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
12. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
                                                         „§ 17

                                   Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
      Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-
   Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben
   1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,
   2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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   3. die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.
   Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Antragsteller diese Angaben in einem nach dem 1. Januar 2023
   eingereichten Sammelantrag bereits gemacht hat und diese weiterhin zutreffen.“
13. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
                                                      „§ 19

     Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1
                                      des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
      (1) Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-
   Direktzahlungen-Gesetzes vorliegt, hat er bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
   1. im Sammelantrag zu erklären, dass er
      a) für keines der Jahre, für die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet worden ist, Unterstützung
         nach deren Artikel 50 erhalten hat,
      b) nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-
         Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren worden ist,
   2. im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb
      als Betriebsleiter niedergelassen hat,
   3. im Sammelantrag anzugeben, welche nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche
      Ausbildung oder Qualifikation vorliegt,
   4. das Vorliegen der nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderlichen Ausbildung oder
      Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von
      Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträgen, Gesellschaftsverträgen oder Belegen
      über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger.
     (2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, hat er bei der Beantragung der Junglandwirte-
   Einkommensstützung
   1. im Sammelantrag zu erklären, dass er für keines der Jahre, für die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
      angewendet worden ist, Unterstützung nach deren Artikel 50 erhalten hat,
   2. im Sammelantrag zu erklären, dass er seit der Gründung seines Betriebes erstmalig von einer oder mehreren
      natürlichen Personen kontrolliert wird, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 12
      Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllen,
   3. im Sammelantrag für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-
      Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegen,
      a) den Namen, das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne
         des § 12 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes übernommen hat,
      b) zu erklären, dass die natürliche Person sich nicht zuvor in einem landwirtschaftlichen Betrieb als
         Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht zuvor einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als
         der einer natürlichen Person kontrolliert hat,
      c) anzugeben, welche nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder
         Qualifikation vorliegt,
      d) zu erklären, dass diese nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung
         der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden
         ist,
   4. im Sammelantrag die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, dass
      die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung zum Zeitpunkt der
      Antragstellung vorliegen,
   5. das Vorliegen der nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderlichen Ausbildung oder
      Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von
      Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträgen, Gesellschaftsverträgen oder Belegen
      über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, und
   6. die Erklärungen und Darlegungen nach Nummer 2 und 4 durch geeignete Nachweise zu belegen, im Fall der
      Nummer 4 insbesondere durch eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer mit dieser
      vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sowie sonstiger Beschlüsse oder
      Auszüge aus amtlichen Registern.“
14. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr.1307/2013“ durch die Angabe „Verordnung
      (EU) Nr.1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach
      Artikel 50 der Verordnung (EU) 2013/1307 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-
      Einkommensstützung zusätzlich
      1. im Sammelantrag
         a) anzugeben, welche natürliche Person oder natürliche Personen, für die die Voraussetzungen des
            Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 50 der
            Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bei der
            erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung
            (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen, weiterhin den Betriebsinhaber kontrolliert oder kontrollieren,
         b) zu bestätigen, dass keine Personen nach Buchstabe a als natürliche Person für einen anderen
            Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder
            in früheren Jahren berücksichtigt worden ist, und
      2. für die in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben geeignete Nachweise vorzulegen.“
15. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 3 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
      „3. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder
          Untersaat nach § 16 Absatz 3 Satz 6 oder § 18 Absatz 2 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,
      4. für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 19 Absatz 1 der GAP-
         Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die
         Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde vorgelegten
         Antragsunterlagen erfasst worden sind,“.
   b) Die Nummern 6 bis 9 werden zu den Nummern 5 bis 8.
16. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur
    Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten
    Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022,
    S. 23) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
17. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
   b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der
      Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 16
      erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 6 bis 8
      identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder
      haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen
      durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.“
18. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken
   auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und
   überprüft werden sollen. Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
   1. der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde,
   2. die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen erfüllt sind und
   3. die nach Abschnitt 3 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden.“
19. Die Überschrift des § 29 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                         „§ 29

                                             Ermittlung der Flächengröße“.
20. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung
    (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und
    Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von
    Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), die durch die
    Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1) geändert worden ist,“ gestrichen.
21. § 34 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße
   festgestellt werden bei mehr als
   1. zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und
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   2. fünf Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere.
   Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der
   Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt.“
22. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
      „1. im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die
          Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c sowie im Fall der Begrünung durch Aussaat für die
          Maßnahmen nach dessen Buchstabe a die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen
          ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der
          Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird gestrichen.
      bb) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
23. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur
      Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten
      Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Abl. L 183 vom 8.7.2022,
      S. 23)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 1. Januar 2023“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 Nummer 2 wird nach der Angabe „für nicht länger als 90“ die Angabe „aufeinanderfolgende“
      eingefügt.
   c) In Absatz 8 wird jeweils die Angabe „Umpflügen“ durch die Angabe „Pflügen“ ersetzt.
24. § 42a wird durch den folgenden § 42a ersetzt:
                                                       „§ 42a

          Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern,
                                          Mutterschafen und Mutterziegen
     (1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit
   auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
   Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eindeutig identifiziert werden kann und das verlorene
   Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.
     (2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines
   der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern
   1. das Tier durch ein Kennzeichen nach Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin
      identifiziert werden kann,
   2. alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
      erfüllt sind oder als erfüllt gelten und
   3. das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.
     (3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die
   beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern
   1. dieses Tier durch das Register, einen Tierpass, die Datenbank oder ein sonstiges Mittel nach der Verordnung
      (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann,
   2. der Tierhalter nachweist, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen
      hat und
   3. die verlorenen Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurden.
       (4) Im Fall eines Rindes, eines Mutterschafes oder einer Mutterziege, das oder die im Betrieb vorhanden ist,
   gilt die Verpflichtung zur Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen als erfüllt und das Tier insoweit als
   ermittelt, sofern der Betriebsinhaber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Registrierung vor Ablauf des
   15. August des Antragsjahres nachweist.“
25. § 47 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
     „(2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der
   Verordnung (EU) 2021/2116 in der Fassung vom 7. Dezember 2022 ergebenden Betrag zu kürzen.
     (3) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität
   nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2
   ergebenden Betrag angewandt.“
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                   Artikel 2

                         Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
  Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 12   Anbau in Paludikulturverfahren“.
   b) Nach der Angabe zu § 34 wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 34a Kumulation von Verstößen“.
2. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht
   erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche
   nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:
   1. der Richtlinie 92/43/EWG,
   2. der Richtlinie 2000/60/EG oder
   3. der Richtlinie 2009/147/EG.“
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im
   Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
   Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
   S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224
   vom 24.6.2021, S. 1) geändert wurde,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 31. Dezember 2022“ ersetzt.
4. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Sofern Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-
   Gesetzes umgewandelt wurde und kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt, hat
   die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an
   den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist
   flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige
   Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt
   entsprechend.“
5. In § 8 Nummer 3 und § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“ durch
   die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 12

                                            Anbau in Paludikulturverfahren“.
   b) In Absatz 1 wird die Angabe „und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist“ gestrichen.
7. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ausgeprägte“ gestrichen.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
   c) In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt“ durch die
      Angabe „Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten“ ersetzt.
9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
                                                        „§ 21

                            Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
     Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
   umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in
   umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum
   Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende
   Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die
   Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.“
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


10. § 30 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
     „(3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle.
   Sofern der zuständigen Behörde oder Körperschaft keine Verstöße bekanntgeworden sind, die eine Mitteilung
   nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfordern, teilt sie dies einmal jährlich spätestens zum
   31. Oktober der Zahlstelle mit.“
11. Nach § 34 wird der folgende § 34a eingefügt:
                                                      „§ 34a

                                            Kumulation von Verstößen
     (1) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße
   gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung,
   das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
     (2) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße
   gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung,
   das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
      (3) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der
   sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in
   Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
     (4) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße gegen
   Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das
   geregelt ist in Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.“
12. In Anlage 5 Nummer 3 wird die Angabe „Sommerrüben“ durch die Angabe „Sommerrübsen“ ersetzt.
13. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2, Spalte Anzuwendende Bestimmungen wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 und 2“ durch die
      Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2“ ersetzt.
   b) In Nummer 8, Spalte Anzuwendende Bestimmungen wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§§ 11 und 20“
      ersetzt.


                                                   Artikel 3

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 30. April 2025

                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                               Cem Özdemir




EU-Rechtsakte
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
   wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
   2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist
2. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
   Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000,
   S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32)
   geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
   Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S.1; L 200 vom 7.6.2004,
   S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21)
   geändert worden ist
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


4. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
   Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist
5. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit
   Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungs­
   regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates
   und der Verordnung (EG) 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14),
   die durch die Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom
   7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) aufgehoben worden ist
6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung
   (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über
   Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der
   Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom
   20.6.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 vom 17. Oktober 2022 (ABl. L 328
   vom 22.12.2022, S. 74) aufgehoben worden ist
7. Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und
   zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
   (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021,
   S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die
   Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden
   ist
8. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
   ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
   sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270
   vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65;
   L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die
   Delegierte Verordnung (EU) 2024/2867 vom 2. September 2024 (ABl. L, 2024/2867, 11.11.2024) geändert
   worden ist
9. Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
   Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
   erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen
   Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne
   (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)
   Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert
   worden ist
10. Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die
    Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung
    (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) die zuletzt durch die
    Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist
11. Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung
    (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von
    den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten
    Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für
    den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022,
    S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1235 vom 12. März 2024 (ABl. L, 2024/1235,
    26.4.2024) geändert worden ist
12. Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
    2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und
    Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von
    Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), die durch die
    Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1) geändert worden ist




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 128. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 4e584e3e4b3d8a3b….