Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 12 Umweltsensibles Dauergrünland; Verordnungsermächtigung
Stand: 21.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/12#abs-1 (1) Als umweltsensibel gilt das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in Gebieten gelegen ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/12#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort genannten Tag Gegenstand einer der folgenden Verpflichtungen waren:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/12#abs-3 (3) Umweltsensibles Dauergrünland gemäß Absatz 1 darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. Satz 1 gilt nicht beim Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/12#abs-4 (4) § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 7 gelten nicht für umweltsensibles Dauergrünland nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/12#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bezüglich der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Gebiete für einzelne Gebiete oder Teile dieser Gebiete aus den folgenden Gründen zu bestimmen, dass das in ihnen gelegene Dauergrünland nicht als umweltsensibel gilt:
Bestimmungen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 6 dürfen nicht erfolgen, soweit Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/12#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung des umweltsensiblen Dauergrünlands durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über