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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 417

BGBl. 2024 I Nr. 417 · 27.526 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                                       Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2024                                Nr. 417

                                  Zweite Verordnung
                   zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

                                             Vom 16. Dezember 2024


   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
– des § 9 und des § 12 Absatz 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I
  S. 2262) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
  Verbraucherschutz,
– des § 26 Absatz 1 und 2 sowie des § 16 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, die durch Artikel 1 des
  Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
  und Verbraucherschutz,
– des § 26 Absatz 6 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, von denen § 26
  Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) angefügt und
  § 13 Absatz 1 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356)
  eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
  für Arbeit und Soziales,
– des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom
  16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), von denen § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch
  Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie
– des § 15 in Verbindung mit § 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) und mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021
  (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:


                                                      Artikel 1
  Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                                                     „Inhaltsübersicht

                                                         Kapitel 1

                                                  Allgemeine Vorschriften
   §1         Anwendungsbereich
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                          Kapitel 2

                                                  GLÖZ-Standards

                                                         Abschnitt 1

                                            Erhaltung von Dauergrünland

   §2        Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist
   §3        Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland
   §4        Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung
   §5        Frist für die Anlage von Ersatzflächen
   §6        Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
   §7        Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
   §8        Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen
   §9        Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
   § 10      Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

                                                         Abschnitt 2

                                  Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

   § 11      Gebietskulisse
   § 12      Anbau von Paludikulturen
   § 12a     Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen
   § 13      Überprüfung der Genehmigung zur erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher
             Flächen

                                                         Abschnitt 3

                                              Weitere GLÖZ-Standards

   § 14      Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
   § 15      Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern
   § 16      Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
   § 17      Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten
   § 18      Fruchtwechsel auf Ackerland

                                                         Abschnitt 4

                                                Landschaftselemente

   § 19      Keine Beseitigung von Landschaftselementen

                                                         Abschnitt 5

                                          Umweltsensibles Dauergrünland

   § 20      Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland
   § 21      Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen

                                                          Kapitel 3

                                      Vorschriften der sozialen Konditionalität

   § 22      Vorschriften der sozialen Konditionalität
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                                                        Kapitel 4

                                        Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen

                                                       Abschnitt 1

                                                Allgemeine Vorschriften

   § 23       Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten

                                                       Abschnitt 2

                                                        Kontrollen

   § 24       Systematische Vor-Ort-Kontrollen
   § 25       Mindestkontrollsatz
   § 26       Auswahl der Kontrollstichprobe
   § 27       Verwaltungskontrollen
   § 28       Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen
   § 29       Kontrollbericht

                                                       Abschnitt 3

                      Mitteilungen über Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität

   § 30       Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung

                                                       Abschnitt 4

                                                       Sanktionen

   § 31       Sanktionierung bei Übertragung
   § 32       Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
   § 33       Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen
   § 34       Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktionen

                                                        Kapitel 5

                                                 Schlussbestimmungen

   § 35       Inkrafttreten


   Anlage 1     Klassenzeichen für Bodenarten für Feuchtgebiete und Moore
   Anlage 2     Bodentypen und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran
                angelehnten Kartenwerken
   Anlage 3     Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser
   Anlage 4     Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
   Anlage 5     Frühe Sommerkulturen
   Anlage 6     Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden
   Anlage 7     Vorschriften der sozialen Konditionalität“.


2. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 werden nach der Angabe „4“ ein Komma und die Wörter „sofern die umzuwandelnde
   Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind,“ eingefügt.
3. In § 4 Absatz 3 werden nach den Wörtern „der antragstellenden Person steht“ die Wörter „und die
   umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 2“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland“
      gestrichen.
5. In § 11 Absatz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
6. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland
   zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird und sofern
   die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.“
7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                                                        „§ 12a

                             Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen
     Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von
   Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende
   Bodenwendung zulässig. Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in
   Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen
   Umfang durchzuführen.“
8. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
9. In § 15 wird in der Überschrift das Wort „Wasserläufen“ durch das Wort „Gewässern“ ersetzt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/
      biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150
      vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26;
      L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021,
      S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom
      1.2.2023, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, darf beim Anbau früher
      Sommerkulturen nach Anlage 5 eine durch Pflügen im Spätherbst oder Winter hergestellte, grob strukturierte
      Feldoberfläche, die ohne jede weitere Bearbeitung mindestens bis zum Ablauf des 15. Februar des
      Folgejahres vorhanden sein muss (raue Winterfurche), zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht
      mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkultur) erfolgt.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 4 werden die Wörter „Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr
          (Reihenkultur)“ durch das Wort „Reihenkulturen“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, darf beim Anbau früher
          Sommerkulturen nach Anlage 5 eine raue Winterfurche zur Anwendung kommen, sofern der Anbau
          nicht in Reihenkultur erfolgt. In den in Satz 5 genannten Betrieben darf Ackerland beim Anbau von
          Sommerkulturen in Reihenkultur nur gepflügt werden, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht, auch in
          Form einer Untersaat, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaut
          wurde und das Pflügen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unmittelbar
          vor der Aussaat der Sommerkultur in Reihenkultur erfolgt.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Begünstigte hat auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine
      Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:
      1. in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaute mehrjährige Kulturen,
         die bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sind,
      2. in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der
         Hauptkultur oder dem Pflügen angebaute Winterkulturen,
      3. einen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte
         der Hauptkultur etablierten Bestand von Begrünungen, einschließlich Selbstbegrünungen, oder
         Zwischenfrüchten, der mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche
         vorhanden ist,
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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       4. den Verzicht auf Pflügen ab der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des
          Antragsjahres, einschließlich Stoppelbrachen, Mulchauflagen, des Belassens von Ernteresten und
          mulchender nichtwendender Bodenbearbeitung, oder
       5. das Abdecken durch Folien, Vliese, engmaschige Netze oder Ähnliches zur Sicherung der
          landwirtschaftlichen Produktion in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
          möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres,
          sofern nicht der Reihenschluss der angebauten Kultur schon vorher erfolgt.
       Ein Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung nach Satz 2 ist zulässig, sofern er in Übereinstimmung mit
       den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgt.“
    b) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „1. Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November bis
           zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres zwischen den Dämmen eine Begrünung, einschließlich
           Selbstbegrünung, zulassen,
       2. Ackerland, auf dem im folgenden Jahr frühe Sommerkulturen nach Anlage 5 angebaut werden, die
          Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 von der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des
          15. Oktober des Antragsjahres sicherstellen,“.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres“ durch die
       Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres“ ersetzt.
    d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:
          „(4) Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen.
       Die Begrünung durch Aussaat darf nicht allein durch Gräser oder durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen
       Kulturpflanze erfolgen. Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 15. August eines Jahres ist das Mähen
       oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem Ackerland verboten. Außerhalb des in Satz 3
       genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat oder Selbstbegrünung zu
       Pflegezwecken, zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
       oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
       Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes zulässig. Innerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums
       ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder
       mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der
       Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen.
       Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 20. April eines Jahres ist eine Bodenbearbeitung
       mit anschließender Selbstbegrünung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und
       Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur zulässig. Im Zeitraum vom 1. Juli
       eines Jahres bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres sind bei der Anlage von selbstbegrünten
       oder eingesäten Ackerbrachen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
       Pflegemaßnahmen auch durch Schröpfschnitt zulässig, soweit sie Bestandteil dieser Verpflichtungen sind.
       Die Sätze 4 bis 7 finden keine Anwendung auf Streifen oder Teilflächen, die einen Teil einer
       zusammenhängenden und mit Ausnahme dieser Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten
       Ackerfläche bilden und dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von
       Schwarzwildbeständen zu leisten.
         (5) Absatz 4 Satz 3 und 6, letzterer jedoch nur für eine Bodenbearbeitung die kein Pflügen ist, gilt
       entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.
         (6) Auf Streuobstwiesen, deren Aufwuchs nicht genutzt wird, findet Absatz 4 Satz 3, auch im Fall des
       Absatzes 5, keine Anwendung.“
12. § 18 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 18

                                            Fruchtwechsel auf Ackerland
       (1) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf jeder zum Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb
    eines Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen einer
    landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-
    Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab
    dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
       (2) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen
    jährlichen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine
    Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in
    Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8
    der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 3 zählen
    Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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      (3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt:
    1. brachliegende Flächen,
    2. mit mehrjährigen Kulturen bestandene Flächen,
    3. Flächen, die dem Anbau folgender Kulturen dienen:
       a) Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschließlich des Anbaus zur Erzeugung von Saatgut oder
          Rollrasen,
       b) feinkörnige Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange
          diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen,
    4. Flächen, die dem Anbau folgender Hauptkulturen in Selbstfolge dienen:
       a) Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,
       b) Tabak oder
       c) Roggen,
    5. Flächen in Betrieben mit einer Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 10 Hektar,
    6. Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn
       mehr als 75 Prozent des Ackerlandes
       a) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
       b) dem Anbau von Leguminosen dienen,
       c) brachliegendes Land sind oder
       d) in einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c genutzt werden,
    7. Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn
       mehr als 75 Prozent der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche
       a) Dauergrünland sind,
       b) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
       c) einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.
    Abweichend von Satz 1 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Flächen im ersten Jahr
    berücksichtigungsfähig.
      (4) In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind,
    gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf allen Flächen als erfüllt.
      (5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt in dem Umfang als erfüllt, soweit
    1. beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut
       werden oder
    2. im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsfläche eine oder mehrere Kulturen angebaut werden.“
13. Die Überschrift des Kapitels 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
                                                      „Abschnitt 4

                                                Landschaftselemente“.
14. Die §§ 19 bis 22 und 25 bis 27 werden aufgehoben.
15. § 23 wird § 19 und im Absatz 4 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
16. § 24 wird § 20.
17. § 28 wird § 21 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der
    Begünstigte entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland
    umgewandelt oder gepflügt hat. Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur
    Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.“
18. Nach § 21 wird folgendes Kapitel 3 eingefügt:
                                                       „Kapitel 3

                                        Vorschriften der sozialen Konditionalität

                                                          § 22

                                        Vorschriften der sozialen Konditionalität
       Vorschriften der sozialen Konditionalität im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz
    sind die in Anlage 7 genannten Regelungen.“
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


19. Das bisherige Kapitel 3 wird Kapitel 4 und dessen Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                       „Kapitel 4

                                      Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen“.
20. § 29 wird § 23.
21. § 30 wird § 24 und in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter
    „sofern die betroffenen Parzellen risikoorientiert ausgewählt werden, können weniger als die Hälfte der
    Parzellen kontrolliert werden.“ angefügt.
22. § 31 wird § 25.
23. § 32 wird § 26 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
24. § 33 wird § 27 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
    b) Nummer 3 wird aufgehoben.
25. § 34 wird § 28 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 18“ und die Angabe „§ 33“ durch die
    Angabe „§ 27“ ersetzt.“
26. § 35 wird § 29 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.
27. Nach § 29 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
                                                      „Abschnitt 3

                      Mitteilungen über Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität

                                                           § 30

                                          Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung
      (1) In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:
    1. Name und Anschrift des kontrollierten Begünstigten,
    2. Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
    3. Vorschrift der sozialen Konditionalität, gegen die verstoßen wurde,
    4. Zeitpunkt, zu dem eine bestandskräftige Entscheidung über die Begehung eines Verstoßes ergangen ist,
    5. Bewertung des Verstoßes.
    Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere sachdienliche Angaben mitteilen, insbesondere zur
    etwaigen Ankündigung der Kontrolle, zu den an der Kontrolle beteiligten Personen, zum Zeitpunkt der Kontrolle
    oder zum Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität begangen wurde.
       (2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in
    Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit
    unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder
    eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.
      (3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle.“
28. Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
29. § 36 wird § 31 und im Satzteil vor der Nummer 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
30. Die §§ 37 und 38 werden die §§ 32 und 33.
31. § 39 wird § 34 und die folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
      „(4) Wurde ein nicht vorsätzlicher Verstoß gegen Verpflichtungen, die sich aus Vorschriften der sozialen
    Konditionalität ergeben, festgestellt, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes
    durch die nach § 13 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuständige Behörde oder Körperschaft unter
    Berücksichtigung der Kriterien der Unionsregelung entscheiden, den dort festgelegten Regelsatz von 3 Prozent
    auf bis zu 1 Prozent zu senken.
      (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Vorschriften der sozialen
    Konditionalität.“
32. Kapitel 4 wird Kapitel 5.
33. § 40 wird § 35.
34. In Anlage 3 Fußnote 1 und in Anlage 4 Fußnote 4 wird jeweils der Satz 2 aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


35. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 17)“ durch die Wörter „(zu den §§ 16 und 17)“ ersetzt.
   b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „bis zum 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste
      Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April,“ durch die Wörter „in Übereinstimmung mit den
      Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt“ ersetzt.
36. Folgende Anlage 7 wird angefügt:
                                                                                                         „Anlage 7
                                                                                                          (zu § 22)

                                     Vorschriften der sozialen Konditionalität

                            Rechtsvorschrift                             Anzuwendende Bestimmungen
     1.   Nachweisgesetz                                      § 2 Absatz 1, § 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1
     2.   Arbeitnehmerüberlassungsgesetz                      § 11 Absatz 1 und 2
     3.   Arbeitsschutzgesetz                                 §§ 3 bis 6, 9, 10, 12 und 17
     4.   Arbeitssicherheitsgesetz                            §§ 2, 5 und 11
     5.   Betriebssicherheitsverordnung                       §§ 4 bis 6, 10, 12 und 14
     6.   Teilzeit- und Befristungsgesetz                     § 12 Absatz 3 und § 15 Absatz 3
     7.   Bürgerliches Gesetzbuch                             § 622 Absatz 3
     8.   Berufsbildungsgesetz                                § 20
     9.   Gewerbeordnung                                      § 111“.




                                                    Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 16. Dezember 2024

                                            Der Bundesminister
                                     für Ernährung und Landwirtschaft
                                                 Cem Özdemir




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 417. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 47c10092b290edd2….