Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 24 Berufsausübung der Ehegatten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehegatte des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehegatten an einer Auslandsvertretung gewährt werden, wenn er mit diesem am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft lebt und am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes mitwirkt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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14.11.2011 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I 2219)
BGBl. 2011 I S. 2219
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