Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge
Stand: 02.12.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 – 4 S 169/13Zitiert von 10
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 421/14Freizeitausgleich für angeordneten Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1 : 1 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei kriegerischen Auseinandersetzungen oder inneren Unruhen oder Bedrohungen der Sicherheit der Auslandsvertretungen und ihrer Angehörigen sowie bei unvorhergesehenen schwerwiegenden gesundheitsschädigenden Verhältnissen oder Naturkatastrophen am Dienstort trifft das Auswärtige Amt die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Fürsorge für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes und die zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen.