Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 24 Berufsausübung der Ehegatten

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/24#abs-1 (1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehegatte des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/24#abs-2 (2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehegatten an einer Auslandsvertretung gewährt werden, wenn er mit diesem am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft lebt und am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes mitwirkt.

§ 23 § 25