Gesetze / Grundstoffüberwachungsgesetz
GÜG§ 19 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/19?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/19?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/19?asof=2019-08-16#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/19?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/19?asof=2019-08-16#abs-5 (5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 7. Juli 2018 geltende Fassung maßgeblich.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 8z des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3e des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 938)
BGBl. 2022 I S. 938
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.