Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FrUrlV NRW · GV. NRW. S. 576
Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen
44 Normen · Ausgangsfassung vom 10.01.2012 · 32 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Teil 1 Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Arbeitstage
- Teil 2 Mutterschutz
- § 3 Anwendung des Mutterschutzgesetzes
- § 4 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit
- § 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
- § 6 Entlassungsverbot
- § 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
- § 8 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung
- Teil 3 Elternzeit
- § 9 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
- § 10 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
- § 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst
- § 12 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
- § 13 Krankenversicherung
- § 14 Richterlicher Dienst
- § 15 Übergangsvorschrift
- Teil 4 Pflege- und Familienpflegezeit
- § 16 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen
- § 16a Familienpflegezeit
- Teil 5 Erholungsurlaub
- § 17 Urlaubsanspruch
- § 18 Urlaubsdauer
- § 19 Inanspruchnahme des Urlaubs
- § 19a Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 20 Zeitliche Lage des Urlaubs; Abgeltung von Urlaub im Hochschulbereich
- § 20a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
- § 21 Anrechnung des früheren Urlaubs
- § 22 Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme
- § 23 Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
- § 24 Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz
- Teil 6 Sonderurlaub
- § 25 Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zurErfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfungvon öffentlichen Notständen
- § 26 Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche,gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke
- § 27 Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich
- § 28 Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach§ 53 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit§ 93 Landesbeamtengesetz sowie zurTeilnahme an Tarifverhandlungen
- § 29 Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe
- § 30 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer
- § 31 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichenund überstaatlichen Organisationen oder zurWahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
- § 32 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
- § 33 Urlaub aus persönlichen Anlässen
- § 34 Urlaub in besonderen Fällen
- § 35 Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
- § 36 Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub
- § 37 Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen Rechts
- Teil 7 Gemeinsame Vorschriften zum Erholungsurlaub und Sonderurlaub
- § 38 Erkrankung während des Urlaubs
- § 39 Antrag und Bewilligung des Urlaubs
- § 40 Widerruf und Verlegung eines Urlaubs
- Teil 8 Schlussvorschriften
- § 41 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
21.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552)
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2026 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.06.2026, Artikel 1
GV. NRW. 2026 S. 360
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 13.12.2022, Artikel 2
GV. NRW. S. 1084
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 13.12.2022, Artikel 1
GV. NRW. S. 1084
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Historischer Änderungsnachweis
19.02.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 01.02.2022, Artikel 45
GV. NRW. S. 122 Quelle (GV. NRW.)
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 22.12.2021
GV. NRW. 2022 S. 2
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Historischer Änderungsnachweis
01.09.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 24.08.2021
GV. NRW. S. 1044
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Historischer Änderungsnachweis
05.01.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 27.01.2021
GV. NRW. S. 36
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Historischer Änderungsnachweis
22.10.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 06.10.2020
GV. NRW. S. 1007
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2019 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 12.07.2019, Artikel 14
GV. NRW. S. 378
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 19.12.2017, Artikel 1
GV. NRW. S. 1004
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Historischer Änderungsnachweis
01.04.2017 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 07.04.2017, Artikel 9
GV. NRW. S. 452
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Historischer Änderungsnachweis
01.07.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 21.06.2016, Artikel 1
GV. NRW. S. 485
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.). 3 ältere Nachweise sind hier nicht aufgeführt.