Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 FrUrlV NRW →
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- OVG NRW, 09.12.2022 – 1 A 2148/20Zitiert von 10
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