Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

FrUrlV NRW

§ 28 Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach§ 53 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit§ 93 Landesbeamtengesetz sowie zurTeilnahme an Tarifverhandlungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/28#abs-1 (1) Für die Teilnahme an Arbeitstagungen auf überörtlicher Ebene, die auf Veranlassung einer Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 93 des Landesbeamtengesetzes durchgeführt werden, kann auf Anforderung der Spitzenorganisation Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/28#abs-2 (2) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Antrag einer der an den Verhandlungen beteiligten Gewerkschaften Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

§ 27 § 29