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FrUrlV NRW

§ 37 Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen Rechts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt in den Fällen des § 31 Absatz 1, Absatz 3 und des § 34 Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die dienstvorgesetzte Stelle.

§ 36 § 38