Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 20 Zeitliche Lage des Urlaubs; Abgeltung von Urlaub im Hochschulbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/20#abs-1 (1) Während einer Ausbildung ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/20#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamten in der Ausbildung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Urlaub zusammenhängend erteilt und, soweit sie berufsschulpflichtig sind, in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in diese Zeit fällt, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/20#abs-3 (3) Bei einer Ausbildung an einer Fachhochschule soll Urlaub nicht während der fachwissenschaftlichen Studienzeit gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/20#abs-4 (4) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Erholungsurlaub während der Schulferien.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/20#abs-5 (5) Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist der Erholungsurlaub durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Soweit infolge dienstlicher Inanspruchnahme oder infolge gemäß § 38 Satz 1 nachgewiesener Erkrankung während dieser Zeit die vorlesungsfreien Tage hinter den nach § 18 zustehenden Urlaubstagen zurückbleiben, ist Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungsfreien Zeit zu gewähren. Hinsichtlich wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt § 44 Absatz 10 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 37 Absatz 10 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.