Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 9 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 9 FrUrlV NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- OVG NRW, 01.07.2024 – 6 A 1816/23Zitiert von 2
- VG Münster, 20.01.2015 – 13 K 3168/13.O
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