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FrUrlV NRW

§ 39 Antrag und Bewilligung des Urlaubs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/39#abs-1 (1) Urlaub wird auf Antrag bewilligt. Er ist rechtzeitig zu beantragen. Der Antrag auf Urlaub für staatsbürgerliche Pflichten ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu stellen. Kosten für eine Stellvertretung sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/39#abs-2 (2) Die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs muss gewährleistet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/39#abs-3 (3) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen darf Urlaub zur Fortbildung oder zur Durchführung von Studienreisen nur während der Schulferien bewilligt werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen.

§ 38 § 40