Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 14 Richterlicher Dienst
Stand: 04.08.2026
Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von § 10 Absatz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 FrUrlV NRW →
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- OVG NRW, 09.12.2022 – 1 A 2148/20Zitiert von 10
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