Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

FrUrlV NRW

Eingangsformel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 10. Januar 2012

(Artikel 1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften

des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2))

Auf Grund der §§ 73, 74 Absatz 1 und 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966(GV. NRW. S.217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 341), wird verordnet:

Inhaltsübersicht:

Teil 1

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Arbeitstage

Teil 2

Mutterschutz

§ 3 Anwendung des Mutterschutzgesetzes

§ 4 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit

§ 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit

§ 6 Entlassungsverbot

§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

§ 8 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung

Teil 3

Elternzeit

§ 9 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

§ 10 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

§ 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst

§ 12 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

§ 13 Krankenversicherung

§ 14 Richterlicher Dienst

§ 15 Übergangsvorschrift

Teil 4

Pflege- und Familienpflegezeit

§ 16 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und sonstige Freistellungen

§ 16a Familienpflegezeit

Teil 5

Erholungsurlaub

§ 17 Urlaubsanspruch

§ 18 Urlaubsdauer

§ 19 Inanspruchnahme des Urlaubs

§ 19a Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 20 Zeitliche Lage des Urlaubs; Abgeltung von Urlaub im Hochschulbereich

§ 20a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

§ 21 Anrechnung des früheren Urlaubs

§ 22 Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme

§ 23 Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

§ 24 Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz

Teil 6

Sonderurlaub

§ 25 Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung von öffentlichen Notständen

§ 26 Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke

§ 27 Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich

§ 28 Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach § 53 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 93 Landesbeamtengesetz sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen

§ 29 Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe

§ 30 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer

§ 31 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

§ 32 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

§ 33 Urlaub aus persönlichen Anlässen

§ 34 Urlaub in besonderen Fällen

§ 35 Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

§ 36 Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub

§ 37 Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Teil 7

Gemeinsame Vorschriften zum Erholungsurlaub und Sonderurlaub

§ 38 Erkrankung während des Urlaubs

§ 39 Antrag und Bewilligung des Urlaubs

§ 40 Widerruf und Verlegung eines Urlaubs

Teil 8

Schlussvorschriften

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1