Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 7 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/7?asof=2020-05-29#abs-1 (1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder im Sinne dieser Verordnung sind
die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder auf Grund von werblichen Aussagen zum Verzehr durch Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/7?asof=2020-05-29#abs-2 (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt
Änderungsverlauf
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26.04.2023 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2023 (BGBl. I Nr. 115)
BGBl. 2023 I Nr. 115
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18.05.2020 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2020 (BGBl. I 1075)
BGBl. 2020 I S. 1075
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23.10.2013 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I 3889)
BGBl. 2013 I S. 3889
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21.05.2012 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2012 (BGBl. I 1201)
BGBl. 2012 I S. 1201
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.