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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1075

BGBl. 2020 I S. 1075 · 9.253 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1075
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020                    1075

                                              Vierte Verordnung
                       zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung1

                                                               Vom 18.

   Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b
und des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2019 (BGBl. I
S. 498) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie:

                               Artikel 1

   Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung

vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch

Artikel 12 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I

S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
       fasst:
                           „Verordnung
                         über Fruchtsaft,
                    Fruchtnektar, koffeinhaltige
             Erfrischungsgetränke und Kräuter- und
            Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
             (Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und
            Teeverordnung – FrSaftErfrischGetrTeeV)“.
    2. In § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
       fügt:
         „(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des
       Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für
       Säuglinge oder Kleinkinder.“
    3. Nach § 6 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
                                „Abschnitt 4

                        Kräuter- und Früchtetee
                    für Säuglinge oder Kleinkinder

                                     §7

                         Begriffsbestimmungen

         (1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder
       Kleinkinder im Sinne dieser Verordnung sind

       1. teeähnliche Erzeugnisse, Extrakte aus teeähn-
          lichen Erzeugnissen oder Zubereitungen aus
          Lebensmitteln mit Extrakten aus teeähnlichen
          Erzeugnissen, die, damit sie sich für den Verzehr
          eignen, noch mit Wasser zubereitet werden
          müssen, sowie
       2. verzehrfertige Getränke, die aus teeähnlichen
          Erzeugnissen, deren Extrakten oder Zubereitun-
          gen hergestellt worden sind,

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
    tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der

Mai 2020

     die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen
     Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder
     auf einem an dieser befestigten Etikett, nach ihrer
     Aufmachung, ihrem Aussehen oder auf Grund von
     werblichen Aussagen zum Verzehr durch Säuglinge
     oder Kleinkinder bestimmt sind.
       (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt

     1. für den Begriff „Säugling“ die Begriffsbestim-
        mung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
        der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni
        2013 über Lebensmittel für Säuglinge und

        Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medi-

        zinische Zwecke und Tagesrationen für gewichts-

        kontrollierende Ernährung und zur Aufhebung

        der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richt-
        linien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und
        2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie
        2009/39/EG des Europäischen Parlaments und
        des Rates sowie der Verordnungen (EG)
        Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates
        und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013,
        S. 35) und
     2. für den Begriff „Kleinkind“ die Begriffsbestim-
        mung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
        der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

                            §8
                Besondere Anforderungen
            an Herstellung und Inverkehrbringen
       (1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder
     Kleinkinder dürfen nur in Form vorverpackter Le-
     bensmittel in den Verkehr gebracht werden.

       (2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder
     Kleinkinder müssen sich als Getränk für diese
     besonderen Verbrauchergruppen eignen. Insbeson-
     dere dürfen bei der Herstellung von Kräuter- und

     Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder weder

     1. Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung
        mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU)
        Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
        die Information der Verbraucher über Lebensmit-
        tel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
        Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates und zur
        Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
        mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
        der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission,
        der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen

        Parlaments und des Rates, der Richtlinien
        2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241      und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom-
    vom 17.9.2015, S. 1).
mission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), noch
BGBl. 2020, Seite 1076 — Originalseite als Abbildung
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  2. Honig,
  3. Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Roh-
     stoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte oder
  4. Erzeugnisse nach Anlage 1
  verwendet oder zugesetzt werden.

    (3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge
  oder Kleinkinder ist § 14 Absatz 1 Nummer 1 der
  Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt
  durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017
  (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entspre-
  chend anzuwenden.
     (4) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder
  Kleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Ab-
  satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen
  nicht in den Verkehr gebracht werden.

                          §9
           Kennzeichnung von Kräuter- und
       Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

    Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder
  Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-
  den, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung
  oder auf einem an dieser befestigten Etikett fol-
  gende Hinweise enthält:

  1. den Hinweis, dass bei ihrer Zubereitung und vor
     ihrer Verabreichung auf die Zugabe von Zucker
     und von anderen süßenden Zutaten verzichtet
     werden soll und

  2. den Hinweis, ab welchem Alter sie verwendet
     werden können; dieses Alter darf nicht unter vier
     vollendeten Lebensmonaten liegen.

  Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Ver-
  packung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar
  angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch
  andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges
  eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich ge-
  macht werden.“
4. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
5. Der bisherige § 7 wird § 10.

 6. Der bisherige § 8 wird § 11 und wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „entgegen
      § 5“ die Wörter „oder § 8 Absatz 4“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch die An-
      gabe „§ 10“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder § 6 Ab-
      satz 1“ durch ein Komma und die Wörter „§ 6
      Absatz 1, § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1“ ersetzt.
 7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
 8. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 einge-
    fügt:
                           „§ 12

           Übergangsregelung für Kräuter- und
        Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
      Bis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und
   Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den
   bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften her-
   gestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1
   hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und
   Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen
   noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr ge-
   bracht werden.“

 9. Der bisherige § 11 wird § 13.

10. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2
    Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)“ durch
    die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3
    Absatz 1 bis 3 und § 10)“ ersetzt.

                       Artikel 2

   Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann den Wortlaut der Fruchtsaft- und Erfri-
schungsgetränkeverordnung unter ihrer neuen Über-
schrift in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                       Artikel 3
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Bonn, den 18. Mai 2020
                                        Die Bundesministerin
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1075. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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