Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Stand: 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/8#abs-1 (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/8#abs-2 (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.