Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3889
BGBl. 2013 I S. 3889 · 31.956 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften1
Vom 23. Oktober
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a
und c und des § 35 Nummer 1 Buchstabe a und b
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
– auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426):
Artikel 1
Änderung der
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I
S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/12/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Än-
derung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und
bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
(ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1).
2013
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch
das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zusatzstoff-Zulas-
sungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-
ordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über Lebensmittelzu-
satzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008,
S. 16)“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzen-
trat muss die lösliche Trockenmasse dem je-
weiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte
Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend
von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wie-
derhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in An-
lage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem
Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Her-
stellung des Konzentrates verwendet wurde.“
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über
diätetische Lebensmittel sowie über den Zusatz
von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmit-
teln.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Bei den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnis-
sen, Fruchtmark und konzentriertem Frucht-
mark, die mit der entsprechenden Verkehrs-
bezeichnung oder der gebräuchlichen Be-
zeichnung der jeweils verwendeten Früchte
benannt sind, sind bei der Herstellung die
in Anlage 6 mit ihren botanischen Namen
aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei
Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt
sind, ist der korrekte botanische oder allge-
mein gebräuchliche Name der Frucht in der
Verkehrsbezeichnung anzugeben.“
bb) Der neue Satz 5 Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„1. Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen,
letzterer gegebenenfalls unter Hinzufü-
gung von Äpfeln, hergestellt wurde,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Erzeugnissen aus zwei oder
mehr Fruchtarten als Bestandteil
der Verkehrsbezeichnung die An-
gabe der verwendeten Fruchtarten
in absteigender Reihenfolge des
Volumens der enthaltenen Frucht-
säfte oder des enthaltenen Frucht-
marks entsprechend den Angaben
im Verzeichnis der Zutaten,“.
bbb) Nummer 2 wird gestrichen.
ccc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 wer-
den die Nummern 2 bis 5.
ddd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„5. bei konzentriertem Fruchtsaft oder
Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1
Nummer 2, der nicht zur Abgabe
an den Verbraucher bestimmt ist,
und dem Zitronensaft, Limettensaft
oder nach der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 zugelassene Säue-
rungsmittel zugesetzt wurde, deren
Vorhandensein und Menge.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Angabe nach Satz 1 Nummer 5 hat auf
der Verpackung, auf einem an der Verpa-
ckung angebrachten Etikett oder in einem
Begleitdokument zu erfolgen.“
cc) Im neuen Satz 3 werden im zweiten Halbsatz
nach dem Wort „Zitronensaft“ die Wörter
„oder Limettensaft“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1
Nr. 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1
Nummer 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1
Nr. 5“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-
stabe b, Nr. 2 und 3“ gestrichen.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Fruchtnektar darf mit der Angabe, dass
diesem kein Zucker zugesetzt wurde, oder einer
Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass
diese für den Verbraucher dieselbe Bedeutung
hat, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
das Erzeugnis keine zugesetzten
1. Monosaccharide,
2. Disaccharide oder
3. anderen Lebensmittel, die wegen ihrer süßen-
den Eigenschaften verwendet werden, ein-
schließlich Süßungsmittel im Sinne der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1333/2008,
enthält. Ist Zucker von Natur aus in Fruchtnektar
enthalten, sollte dieser mit dem zusätzlichen
Hinweis auf dem Etikett „Enthält von Natur aus
Zucker“ in den Verkehr gebracht werden.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Verkehrsverbote
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführ-
ten Bezeichnung versehen sind, ohne der in An-
lage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforde-
rung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7
zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den
Verkehr gebracht werden.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch
die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 2
oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
satz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6
Satz 1“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Bis zum 27. Oktober 2013 dürfen Erzeug-
nisse nach den bis zum 30. Oktober 2013
geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-
zeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und
gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis
zum 28. April 2015 in den Verkehr gebracht wer-
den.
(3) Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthal-
ten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ darf
bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in
demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeich-
nung der in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Erzeugnisse aufgeführt werden.“

6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)
Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen
Lfd.
Verkehrsbezeichnungen Herstellungsanforderungen
Nr.
1. a) Fruchtsaft a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießba-
ren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar ge-
macht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für
den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür
charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack
aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physika-
lischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Frucht-
mark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.
b) Fruchtsaft aus b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzen-
Fruchtsaftkonzentrat triertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederherge-
stellt wird, das die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November
1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl.
L 330 vom 5.12.1998, S. 32) aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organolep-
tischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus
Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Frucht-
mark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abge-
trennt wurden, wieder zugefügt werden.
2. Konzentrierter Fruchtsaft/ Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
Fruchtsaftkonzentrat aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
zug mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
3. Mit Wasser extrahierter Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
Fruchtsaft Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
gewonnen wird.
4. Getrockneter Fruchtsaft/ Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
Fruchtsaftpulver Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.
5. Fruchtnektar Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her-
gestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.

Lfd.
Verkehrsbezeichnungen Herstellungsanforderungen
Nr.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des
Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-
heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9)
kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten
oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel
ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie-
derhergestellt werden.“
7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Frucht:
alle Früchte, einschließlich Tomaten/Paradeiser; die verwendeten Früchte müssen gesund, angemessen
reif und frisch sein; sie dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auch mit
physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt sein, einschließlich einer Nacherntebehand-
lung,“.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Passieren“ durch die Wörter „geeignete physikalische Verfahren wie Passieren,
Zerkleinern oder Mahlen“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein; diese dürfen nur mit geeigneten
physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart
gewonnen werden,“.
d) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Aroma:
unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Ver-
wendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates,
der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354
vom 31.12.2008, S. 34) werden fruchteigene Restaurationsaromen bei der Verarbeitung von Früchten
mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen; diese physikalischen Verfahren können einge-
setzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor
allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrie-
ren; das Restaurationsaroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch
kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten.“
8. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
Zutaten
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:
1. Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende Zucker-
arten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1
Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,
2. Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnis-
sen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als
wasserfreie Zitronensäure,
3. Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten
anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26): bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,
4. Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus
Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat.“

9. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b wird wie
folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Extraktion“ werden die
Wörter „durch Wasser („in-line“-Verfahren)“
eingefügt.
bb) Nach dem Wort „Weintrauben,“ werden die
Wörter „mit Wasser („in-line“-Verfahren)“ ge-
strichen.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Zusatz-
stoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzusatz-
stoffe“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die
den Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 1332/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über Lebensmittelenzyme und zur
Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des
Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der
Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie
der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl.
L 354 vom 31.12.2008, S. 7) entsprechen;“.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ben-
tonit“ die Wörter „als adsorbierende Toner-
de“ eingefügt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort „Bedarfsgegen-
ständeverordnung“ durch die Wörter „Ver-
ordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom
27. Oktober 2004 über Materialien und Ge-
genstände, die dazu bestimmt sind, mit Le-
bensmitteln in Berührung zu kommen und
zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG
und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom
13.11.2004, S. 4),“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird das Wort „Bedarfsgegen-
ständeverordnung“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EG) Nr. 1935/2004“ und der
Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.
ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Stickstoff.“
10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Johannisbeeren“ wird je-
weils die Angabe „/Ribiseln“ eingefügt.
bb) Nach dem Wort „Sauerkirschen“ wird die
Angabe „/Weichseln“ eingefügt.
cc) Nach dem Wort „Aprikosen“ wird die Angabe
„/Marillen“ eingefügt.
dd) Das Wort „Preiselbeeren“ wird durch die
Wörter „Kranbeeren/Cranberries“ ersetzt.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Cherimoyas“ wird durch die Wör-
ter „Cherimoyas, Zimtäpfel“ ersetzt.
bb) Das Wort „Umbus“ wird durch das Wort
„Umbu“ ersetzt.
c) In Abschnitt III wird nach der Zeile
„Ananas 50“
die folgende Zeile eingefügt:
„Tomaten/Paradeiser 50“.
11. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Mindestbrixwerte für wiederhergestellten
Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark“.
b) Die dritte Spalte der ersten Zeile wird wie folgt
gefasst:
„Mindestbrixwerte“.
c) In der vierten Zeile wird in der zweiten Spalte die
Angabe „Musa sp.“ durch die Wörter „Musa x
paradisiaca L. (außer Mehlbananen)“ ersetzt.
d) In der fünften Zeile wird in der dritten Spalte die
Angabe „11,6“ durch die Angabe „11,0“ ersetzt.
e) In der achten Zeile wird in der dritten Spalte die
Angabe „9,5“ durch die Angabe „8,5“ ersetzt.
f) In der zehnten Zeile wird in der dritten Spalte die
Angabe „15,0“ durch die Angabe „13,5“ ersetzt.
g) In der zwölften Zeile wird in der dritten Spalte die
Angabe „13,5“ durch die Angabe „12,0“ ersetzt.
h) Nach der Zeile
„Erdbeere (*) Fragaria x ananassa 7,0“
Duch.
wird folgende Zeile eingefügt:
„Tomate/ Lycopersicon esculen- 5,0“.
Paradeiser (*) tum Mill.
i) Satz 1 und 4 des der Tabelle nachfolgenden
Textes werden gestrichen und folgender Satz
angefügt:
„Die in der Tabelle für wiederhergestellten Frucht-
saft und wiederhergestelltes Fruchtmark festge-
setzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lös-
liche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer Zu-
taten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen.“
12. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „ohne Zucker-
zusatz“ gestrichen.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „ohne Zuckerzusatz“ werden ge-
strichen.
bb) Nach dem Wort „Johannisbeeren“ wird die
Angabe „/Ribiseln“ eingefügt.
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Äpplemust“ wird die An-
gabe „/Äppelmust“ eingefügt.
bb) Die Wörter „ohne Zuckerzusatz“ werden ge-
strichen.
d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. a) smiltsērkšķu Aus Sanddorn gewon-
sula ar cukuru nene Säfte mit einem
b) astelpaju mahl Zuckerzusatz von
suhkruga höchstens 140 g/l“.
c) słodzony sok z
rokitnika

Artikel 2
Änderung der
Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom
24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Arti-
kel 8 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergän-
zungsmittels dürfen nur die in Anhang I der Richt-
linie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom
12.7.2002, S. 51) aufgeführten Nährstoffe im
Sinne des § 1 Absatz 2 in den in Anhang II der
Richtlinie 2002/46/EG aufgeführten Formen ver-
wendet werden. Die Anhänge I und II der Richt-
linie 2002/46/EG sind jeweils in der am 5. Dezem-
ber 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom
15.11.2011, S. 29) anzuwenden.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
„(2) Die in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG,
in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung
(ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), genannten
Stoffe müssen vorbehaltlich des Satzes 2 den in
der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommis-
sion vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für
die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe
(ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1), in der jeweils
geltenden Fassung, festgelegten Reinheitsanfor-
derungen entsprechen. Stoffe des Anhangs II
der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember
2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom
15.11.2011, S. 29), die nicht in der Verordnung
(EU) Nr. 231/2012 aufgeführt sind, müssen den
nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen
entsprechen.“
2. § 4 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs-
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf
der Fertigpackung zusätzlich
1. die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe
mit ernährungsspezifischer oder physiologischer
Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen
auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Ver-
zehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie
2002/46/EG, in der am 30. November 2009 gel-
tenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009,
S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als
Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Er-
zeugnisses durch den Hersteller beruhen, und
2. die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthalte-
nen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Pro-
zentsatz der in Anlage 1 der Nährwert-Kennzeich-
nungsverordnung angegebenen Referenzwerte,
sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festge-
legt sind,
angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2
kann auch in grafischer Form erfolgen.
(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs-
mäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder
Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden so-
wie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussa-
gen beworben werden, mit denen behauptet oder
unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, ab-
wechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die
Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht
möglich sei.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anzeige
(1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Her-
steller oder Einführer in den Verkehr bringen will,
hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für
das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.
(2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in
diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeige-
pflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zu-
sätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates
anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige un-
verzüglich dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den für
die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten
Landesbehörden.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 2
Nr. 3“ die Wörter „oder Absatz 4“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch
die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-
satz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet.“
d) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 2“ ein
Komma und die Wörter „§ 4 Absatz 2 Num-
mer 1, 2, 4 oder Nummer 5 oder Absatz 3 Satz 1“
eingefügt.
5. § 7, Anlage 1 und Anlage 2 werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In Anlage 9 wird in der Überschrift nach der Angabe
„§ 7b“ die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestrichen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 2013
Artikel 4
Neufassung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, der
Nahrungsergänzungsmittelverordnung und der Diätver-
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Ernährung,
L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r
a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3889. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 771b3ab595fc119d….