Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3889

BGBl. 2013 I S. 3889 · 31.956 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 3889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3889
                                              Dritte Verordnung
                       zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
                               und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften1

                                                         Vom 23. Oktober

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet

– auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
  Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
  und Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a
  und c und des § 35 Nummer 1 Buchstabe a und b
  des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
  (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Technologie sowie

– auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des
  Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
  (BGBl. I S. 1426):

                              Artikel 1

                     Änderung der
    Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung

   Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I
S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/12/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Än-
    derung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und
    bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
    (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1).

2013

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch
         das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Zusatzstoff-Zulas-
         sungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-
         ordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europä-
         ischen Parlaments und des Rates vom
         16. Dezember 2008 über Lebensmittelzu-
         satzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008,
         S. 16)“ ersetzt.
  b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzen-
     trat muss die lösliche Trockenmasse dem je-
     weiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte

     Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend
     von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wie-
     derhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus
     Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in An-
     lage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem
     Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Her-
     stellung des Konzentrates verwendet wurde.“

  c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

        „(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über
     diätetische Lebensmittel sowie über den Zusatz

     von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmit-
     teln.“
BGBl. 2013, Seite 3890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3890
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
           fügt:

          „Bei den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnis-
          sen, Fruchtmark und konzentriertem Frucht-
          mark, die mit der entsprechenden Verkehrs-

          bezeichnung oder der gebräuchlichen Be-

          zeichnung der jeweils verwendeten Früchte

          benannt sind, sind bei der Herstellung die

          in Anlage 6 mit ihren botanischen Namen

          aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei

          Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt
          sind, ist der korrekte botanische oder allge-
          mein gebräuchliche Name der Frucht in der
          Verkehrsbezeichnung anzugeben.“

       bb) Der neue Satz 5 Nummer 1 wird wie folgt
           gefasst:

          „1. Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen,
              letzterer gegebenenfalls unter Hinzufü-
              gung von Äpfeln, hergestellt wurde,“.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                „1. bei Erzeugnissen aus zwei oder

                    mehr Fruchtarten als Bestandteil
                    der Verkehrsbezeichnung die An-
                    gabe der verwendeten Fruchtarten

                    in absteigender Reihenfolge des

                    Volumens der enthaltenen Frucht-

                    säfte oder des enthaltenen Frucht-

                    marks entsprechend den Angaben

                    im Verzeichnis der Zutaten,“.

          bbb) Nummer 2 wird gestrichen.

          ccc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 wer-
               den die Nummern 2 bis 5.

          ddd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt ge-
               fasst:
                „5. bei konzentriertem Fruchtsaft oder
                    Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1
                    Nummer 2, der nicht zur Abgabe
                    an den Verbraucher bestimmt ist,
                    und dem Zitronensaft, Limettensaft
                    oder nach der Verordnung (EG)
                    Nr. 1333/2008 zugelassene Säue-
                    rungsmittel zugesetzt wurde, deren
                    Vorhandensein und Menge.“
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Angabe nach Satz 1 Nummer 5 hat auf
          der Verpackung, auf einem an der Verpa-
          ckung angebrachten Etikett oder in einem
          Begleitdokument zu erfolgen.“

       cc) Im neuen Satz 3 werden im zweiten Halbsatz
           nach dem Wort „Zitronensaft“ die Wörter
           „oder Limettensaft“ eingefügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1
           Nr. 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1
           Nummer 3“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1
         Nr. 5“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1
         Nummer 4“ ersetzt.

  d) In Absatz 5 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-
     stabe b, Nr. 2 und 3“ gestrichen.

  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) Fruchtnektar darf mit der Angabe, dass

     diesem kein Zucker zugesetzt wurde, oder einer

     Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass

     diese für den Verbraucher dieselbe Bedeutung

     hat, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

     das Erzeugnis keine zugesetzten

     1. Monosaccharide,

     2. Disaccharide oder

     3. anderen Lebensmittel, die wegen ihrer süßen-
        den Eigenschaften verwendet werden, ein-
        schließlich Süßungsmittel im Sinne der Ver-
        ordnung (EG) Nr. 1333/2008,

     enthält. Ist Zucker von Natur aus in Fruchtnektar
     enthalten, sollte dieser mit dem zusätzlichen

     Hinweis auf dem Etikett „Enthält von Natur aus
     Zucker“ in den Verkehr gebracht werden.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

                     Verkehrsverbote

     Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführ-

  ten Bezeichnung versehen sind, ohne der in An-

  lage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforde-

  rung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7

  zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den

  Verkehr gebracht werden.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch
     die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 2
     oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
     satz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6
     Satz 1“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird gestrichen.
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

  c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        „(2) Bis zum 27. Oktober 2013 dürfen Erzeug-
     nisse nach den bis zum 30. Oktober 2013
     geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-
     zeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und
     gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis
     zum 28. April 2015 in den Verkehr gebracht wer-
     den.

        (3) Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthal-
     ten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ darf
     bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in
     demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeich-
     nung der in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 genannten
     Erzeugnisse aufgeführt werden.“
BGBl. 2013, Seite 3891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3891

6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                         „Anlage 1
                                                  (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)
                                Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen
    Lfd.
               Verkehrsbezeichnungen                              Herstellungsanforderungen
    Nr.
   1. a)     Fruchtsaft                 a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießba-
                                           ren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar ge-
                                           macht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für
                                           den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür
                                           charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack
                                           aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physika-
                                           lischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
                                           Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Frucht-
                                           mark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
                                           Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
                                           Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
                                           Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
                                           Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
                                           kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
                                           Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
                                           hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
                                           und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
                                           Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
                                           und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
                                           werden können.
        b)   Fruchtsaft aus             b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzen-
             Fruchtsaftkonzentrat          triertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederherge-
                                           stellt wird, das die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November
                                           1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl.
                                           L 330 vom 5.12.1998, S. 32) aufgeführten Anforderungen erfüllt.
                                           Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
                                           hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organolep-
                                           tischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus
                                           Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
                                           Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
                                           fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft
                                           aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
                                           Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Frucht-
                                           mark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft
                                           aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
                                        Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abge-
                                        trennt wurden, wieder zugefügt werden.
   2.        Konzentrierter Fruchtsaft/ Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
             Fruchtsaftkonzentrat       aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
                                        eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
                                        Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
                                        zug mindestens 50 Prozent betragen.
                                        Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
                                        ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
                                        Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
   3.        Mit Wasser extrahierter    Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
             Fruchtsaft                 Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
                                        Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
                                        gewonnen wird.
   4.        Getrockneter Fruchtsaft/   Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
             Fruchtsaftpulver           Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
                                        gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.
   5.        Fruchtnektar               Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
                                        Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
                                        den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
                                        konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her-
                                        gestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.

BGBl. 2013, Seite 3892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3892


       Lfd.
               Verkehrsbezeichnungen                              Herstellungsanforderungen
       Nr.

                                       Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des
                                       Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.
                                       Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-
                                       ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-
                                       heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9)
                                       kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten
                                       oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit
                                       der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel
                                       ersetzt werden.
                                       Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
                                       ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie-
                                       derhergestellt werden.“

7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. Frucht:
            alle Früchte, einschließlich Tomaten/Paradeiser; die verwendeten Früchte müssen gesund, angemessen
            reif und frisch sein; sie dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auch mit
            physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt sein, einschließlich einer Nacherntebehand-
            lung,“.
  b) In Nummer 2 wird das Wort „Passieren“ durch die Wörter „geeignete physikalische Verfahren wie Passieren,
     Zerkleinern oder Mahlen“ ersetzt.
  c) In Nummer 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
        „konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein; diese dürfen nur mit geeigneten
        physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart
        gewonnen werden,“.
  d) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
  e) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
        „5. Aroma:
            unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
            16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Ver-
            wendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates,
            der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354
            vom 31.12.2008, S. 34) werden fruchteigene Restaurationsaromen bei der Verarbeitung von Früchten
            mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen; diese physikalischen Verfahren können einge-
            setzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor
            allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrie-
            ren; das Restaurationsaroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch
            kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten.“
8. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 3
  (zu § 2 Absatz 2)
                                                        Zutaten
  Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:
  1. Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende Zucker-
     arten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1
     Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,
  2. Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnis-
     sen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als
     wasserfreie Zitronensäure,
  3. Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten
     anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26): bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,
  4. Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus
     Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat.“

BGBl. 2013, Seite 3893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3893
 9. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b wird wie
      folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Extraktion“ werden die
          Wörter „durch Wasser („in-line“-Verfahren)“

          eingefügt.

      bb) Nach dem Wort „Weintrauben,“ werden die
          Wörter „mit Wasser („in-line“-Verfahren)“ ge-
          strichen.
   b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

      aa) In der Überschrift wird das Wort „Zusatz-
          stoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzusatz-
          stoffe“ ersetzt.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die
              den Anforderungen der Verordnung (EG)
              Nr. 1332/2008 des Europäischen Parla-
              ments und des Rates vom 16. Dezember
              2008 über Lebensmittelenzyme und zur
              Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des
              Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
              des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der

              Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie

              der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl.
              L 354 vom 31.12.2008, S. 7) entsprechen;“.
      cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ben-
          tonit“ die Wörter „als adsorbierende Toner-
          de“ eingefügt.
      dd) In Nummer 4 wird das Wort „Bedarfsgegen-
          ständeverordnung“ durch die Wörter „Ver-
          ordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europä-
          ischen Parlaments und des Rates vom
          27. Oktober 2004 über Materialien und Ge-
          genstände, die dazu bestimmt sind, mit Le-
          bensmitteln in Berührung zu kommen und
          zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG
          und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom
          13.11.2004, S. 4),“ ersetzt.
      ee) In Nummer 5 wird das Wort „Bedarfsgegen-
          ständeverordnung“ durch die Angabe „Ver-
          ordnung (EG) Nr. 1935/2004“ und der
          Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.
      ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
          „6. Stickstoff.“
10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Johannisbeeren“ wird je-
          weils die Angabe „/Ribiseln“ eingefügt.
      bb) Nach dem Wort „Sauerkirschen“ wird die
          Angabe „/Weichseln“ eingefügt.
      cc) Nach dem Wort „Aprikosen“ wird die Angabe
          „/Marillen“ eingefügt.
      dd) Das Wort „Preiselbeeren“ wird durch die
          Wörter „Kranbeeren/Cranberries“ ersetzt.

   b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „Cherimoyas“ wird durch die Wör-
          ter „Cherimoyas, Zimtäpfel“ ersetzt.

      bb) Das Wort „Umbus“ wird durch das Wort
          „Umbu“ ersetzt.

   c) In Abschnitt III wird nach der Zeile
      „Ananas                                         50“
      die folgende Zeile eingefügt:
      „Tomaten/Paradeiser                            50“.

11. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

         „Mindestbrixwerte für wiederhergestellten
      Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark“.
   b) Die dritte Spalte der ersten Zeile wird wie folgt
      gefasst:

      „Mindestbrixwerte“.
   c) In der vierten Zeile wird in der zweiten Spalte die
      Angabe „Musa sp.“ durch die Wörter „Musa x
      paradisiaca L. (außer Mehlbananen)“ ersetzt.

   d) In der fünften Zeile wird in der dritten Spalte die
      Angabe „11,6“ durch die Angabe „11,0“ ersetzt.
   e) In der achten Zeile wird in der dritten Spalte die
      Angabe „9,5“ durch die Angabe „8,5“ ersetzt.
   f) In der zehnten Zeile wird in der dritten Spalte die
      Angabe „15,0“ durch die Angabe „13,5“ ersetzt.

   g) In der zwölften Zeile wird in der dritten Spalte die

      Angabe „13,5“ durch die Angabe „12,0“ ersetzt.

   h) Nach der Zeile
       „Erdbeere (*)    Fragaria x ananassa         7,0“
                        Duch.
      wird folgende Zeile eingefügt:
       „Tomate/         Lycopersicon esculen-       5,0“.
       Paradeiser (*)   tum Mill.

   i) Satz 1 und 4 des der Tabelle nachfolgenden
      Textes werden gestrichen und folgender Satz
      angefügt:
      „Die in der Tabelle für wiederhergestellten Frucht-
      saft und wiederhergestelltes Fruchtmark festge-
      setzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lös-
      liche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer Zu-
      taten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen.“
12. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „ohne Zucker-
      zusatz“ gestrichen.
   b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „ohne Zuckerzusatz“ werden ge-
          strichen.
      bb) Nach dem Wort „Johannisbeeren“ wird die
          Angabe „/Ribiseln“ eingefügt.
   c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Äpplemust“ wird die An-
          gabe „/Äppelmust“ eingefügt.
      bb) Die Wörter „ohne Zuckerzusatz“ werden ge-
          strichen.
   d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

       „8. a) smiltsērkšķu      Aus Sanddorn gewon-
              sula ar cukuru    nene Säfte mit einem
           b) astelpaju mahl    Zuckerzusatz von
              suhkruga          höchstens 140 g/l“.
           c) słodzony sok z
              rokitnika
BGBl. 2013, Seite 3894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3894
                        Artikel 2

                   Änderung der
        Nahrungsergänzungsmittelverordnung

   Die    Nahrungsergänzungsmittelverordnung      vom

24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Arti-
kel 8 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergän-
       zungsmittels dürfen nur die in Anhang I der Richt-
       linie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Anglei-
       chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
       über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom
       12.7.2002, S. 51) aufgeführten Nährstoffe im
       Sinne des § 1 Absatz 2 in den in Anhang II der

       Richtlinie 2002/46/EG aufgeführten Formen ver-
       wendet werden. Die Anhänge I und II der Richt-
       linie 2002/46/EG sind jeweils in der am 5. Dezem-

       ber 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom

       15.11.2011, S. 29) anzuwenden.“

  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
     folgt gefasst:

          „(2) Die in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG,
       in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung
       (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), genannten
       Stoffe müssen vorbehaltlich des Satzes 2 den in
       der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommis-
       sion vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für
       die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG)
       Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und
       des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe
       (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1), in der jeweils
       geltenden Fassung, festgelegten Reinheitsanfor-
       derungen entsprechen. Stoffe des Anhangs II
       der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember
       2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom
       15.11.2011, S. 29), die nicht in der Verordnung

       (EU) Nr. 231/2012 aufgeführt sind, müssen den

       nach den allgemein anerkannten Regeln der
       Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen
       entsprechen.“
2. § 4 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs-
  mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf
  der Fertigpackung zusätzlich

  1. die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe
     mit ernährungsspezifischer oder physiologischer
     Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen
     auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Ver-
     zehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie

     2002/46/EG, in der am 30. November 2009 gel-

     tenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009,

     S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als

     Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Er-
     zeugnisses durch den Hersteller beruhen, und

   2. die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthalte-
      nen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Pro-
      zentsatz der in Anlage 1 der Nährwert-Kennzeich-
      nungsverordnung angegebenen Referenzwerte,
      sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festge-

      legt sind,

   angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2
   kann auch in grafischer Form erfolgen.
     (4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs-
   mäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder
   Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden so-
   wie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussa-
   gen beworben werden, mit denen behauptet oder
   unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, ab-
   wechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die
   Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht
   möglich sei.“

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

                         Anzeige

      (1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Her-

   steller oder Einführer in den Verkehr bringen will,

   hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen
   dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
   mittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für
   das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.

      (2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits
   in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in
   diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeige-
   pflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zu-
   sätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates
   anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.
      (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
   Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige un-
   verzüglich dem Bundesministerium für Ernährung,
   Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den für
   die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten
   Landesbehörden.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 2

      Nr. 3“ die Wörter „oder Absatz 4“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch
      die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-
      satz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmit-
      tel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer
      vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1,
      auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige
      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig erstattet.“

   d) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 2“ ein

      Komma und die Wörter „§ 4 Absatz 2 Num-

      mer 1, 2, 4 oder Nummer 5 oder Absatz 3 Satz 1“

      eingefügt.

5. § 7, Anlage 1 und Anlage 2 werden aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 3895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3895
                       Artikel 3
           Änderung der Diätverordnung

  Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt

durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2010

(BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 7b wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In Anlage 9 wird in der Überschrift nach der Angabe
   „§ 7b“ die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestrichen.

                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 23. Oktober 2013

                             Artikel 4
                           Neufassung
  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-

schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der

Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, der

Nahrungsergänzungsmittelverordnung und der Diätver-

ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                             Artikel 5
                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                        Der Bundesminister des Innern
                                  Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
                                  der Bundesministerin für Ernährung,
                       L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r
a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t
                                                  Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3889. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 771b3ab595fc119d….