Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/6#abs-1 (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter im verzehrfertigen Zustand, die
dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben nach Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 versehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/6#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/6#abs-3 (3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.
Änderungsverlauf
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18.05.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2020 (BGBl. I 1075)
BGBl. 2020 I S. 1075
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2017 I S. 2272
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21.05.2012 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2012 (BGBl. I 1201)
BGBl. 2012 I S. 1201
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21.05.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2010 (BGBl. I 674)
BGBl. 2010 I S. 674
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.