Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/6#abs-1 (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter im verzehrfertigen Zustand, die
dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben nach Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 versehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/6#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/6#abs-3 (3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.