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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1201

BGBl. 2012 I S. 1201 · 11.927 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1201
                                      Zweite Verordnung
    zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
                                                            Vom 21. Mai 2012

  Auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstaben a
und b und des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:

                             Artikel 1

                        Änderung der
                    Fruchtsaftverordnung
   Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I
S. 1016), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
    gefasst:

                        „Verordnung

                   über Fruchtsaft, einige

            ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar

          und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
    (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung –
                   FrSaftErfrischGetrV)“.

 2. Vor § 1 wird die Abschnittsüberschrift „Abschnitt 1
    Anwendungsbereich“ eingefügt.

 3. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe
        des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfri-
        schungsgetränke.“

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
   2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
   sind beachtet worden.

4. Nach § 1 wird die Abschnittsüberschrift „Ab-
   schnitt 2 Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse
   und Fruchtnektar“ eingefügt.
5. Nach § 3 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

                      „Abschnitt 3
          Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

                           §4

                 Begriffsbestimmungen
     (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne
  dieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage
  von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder
  Aromen enthalten und denen Koffein oder koffein-
  haltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen
  zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht
  für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestand-
  teil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt
  bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von
  2 Gramm pro Liter, der

  1. auf der Verwendung von Aromen beruht oder

  2. auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gä-

     rungsprozesse in anderen verwendeten Zutaten

     enthalten ist.

    (2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungs-
  getränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in
  Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten.

                           §5
             Besondere Anforderungen
         an Herstellung und Inverkehrbringen

     (1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf
  nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht
  werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem
  Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zu-
  taten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8
  Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.

     (2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in
  den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeug-
  nis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht

  die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen über-
  steigen.
BGBl. 2012, Seite 1202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1202
                           §6

                     Kennzeichnung

          koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke

    (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke dürfen
  gewerbsmäßig ferner nur in den Verkehr gebracht

  werden, wenn sie mit den Angaben nach den Ab-
  sätzen 2 oder 3 unter den dort genannten Voraus-
  setzungen und nach Maßgabe des Absatzes 4 so-
  wie des Absatzes 5 versehen sind.

     (2) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sind mit
  einer Angabe zu versehen, die klar und eindeutig
  auf den Koffeingehalt hinweist. Satz 1 gilt nicht für
  koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grund-
  lage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt,
  wenn dies aus der Kennzeichnung oder Aufma-
  chung klar erkennbar ist.
      (3) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem
  Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein
  pro Liter im verzehrfertigen Zustand sind mit der
  Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der
  Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milli-
  gramm pro 100 Milliliter, zu versehen. Bei konzen-
  trierten Erzeugnissen kann auf den verzehrfertigen
  Zustand Bezug genommen werden. Konzentrierte

  Erzeugnisse sind mit Hinweisen zur Zubereitung
  der verzehrfertigen Erzeugnisse zu versehen. Satz 1
  gilt nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf
  der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder

  Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wort-
  bestandteile „Kaffee“ oder „Tee“ enthält.

     (4) Werden die koffeinhaltigen Erfrischungsge-
  tränke in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Ab-
  satz 1 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
  verordnung an Verbraucherinnen oder Verbraucher
  abgegeben, gilt für die Art und Weise der Kenn-
  zeichnung § 3 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halb-

  satz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
  entsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1
  sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeich-
  nung anzubringen.
     (5) Bei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken,

  die auf eine andere als der in Absatz 4 Satz 1
  genannten Weise an Verbraucherinnen oder Ver-
  braucher abgegeben werden, sind die Angaben
  nach Absatz 2 und 3 wie folgt anzubringen:
  1. bei loser Abgabe auf einem Schild auf oder
     neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk,
  2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs-

     getränken in Gaststätten auf Speise- und Ge-
     tränkekarten,

  3. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs-
     getränken in Einrichtungen zur Gemeinschafts-
     verpflegung auf Speisekarten oder in Preis-
     verzeichnissen oder, soweit keine solchen aus-

     gelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem
     sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mit-
     teilung.
  In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf die vor-
  geschriebene Angabe in Fußnoten angebracht
  werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf
  die Fußnoten hingewiesen wird.“

 6. Nach dem neuen § 6 wird die Abschnittsüberschrift
    „Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ord-

    nungswidrigkeiten, Übergangsregelungen“ einge-

    fügt.
 7. Der bisherige § 4 wird § 7.

 8. Der bisherige § 5 wird § 8.

 9. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

         „(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4
      bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
      buches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-
      lässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebens-
      mittel herstellt oder in den Verkehr bringt.
         (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buch-
      stabe a des Lebensmittel- und Futtermittelge-
      setzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein
      Lebensmittel in den Verkehr bringt.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm wird
      die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab-
      satz 2“ ersetzt.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm
      werden nach den Wörtern „oder Abs. 3 Satz 1“
      die Wörter „oder § 6 Absatz 1“ eingefügt.

10. Der bisherige § 6 wird § 9.

11. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Bis zum 1. Juni 2013 dürfen koffeinhal-
      tige Erfrischungsgetränke nach den bis zum
      31. Mai 2012 geltenden Vorschriften hergestellt
      und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 herge-
      stellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen
      noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr
      gebracht werden.“

12. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 10 und 11.

13. Die Bezeichnung der Anlage 1 wird folgt gefasst:
   „Anlage 1
   (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)“.

14. Folgende Anlage 8 wird angefügt:

                                              „Anlage 8
                                     (zu den §§ 4 und 5)
          Höchstmengen für bestimmte Stoffe
       in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken
   Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
                                  Höchstmenge
          Stoff
                      im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]

         Koffein                        320

   Teil B: Energydrinks
                                  Höchstmenge
          Stoff
                      im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]

         Taurin                      4 000

          Inosit                        200

    Glucuronolacton                 2 400“.
BGBl. 2012, Seite 1203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1203
                       Artikel 2
                  Änderung der
     Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
   In § 8 Absatz 5 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. September
2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, werden
die Wörter „Bei Getränken“ durch die Wörter „Bei an-
deren als in § 4 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgeträn-
keverordnung genannten Getränken“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung der
         Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

   Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 Teil A Spalte 3 Nummer 17 wird das Wort
   „Fruchtsaftverordnung“ durch die Wörter „Frucht-
   saft- und Erfrischungsgetränkeverordnung“ ersetzt.
2. In Anlage 4 Teil C Spalte 1 wird in den Positionen
   „Fruchtsäfte“, „Ananassaft“, „Saft der Passions-

   frucht“, „Fruchtnektare“, „Fruchtnektare aus Ananas
   oder der Passionsfrucht“ und „Traubensaft“ jeweils
   das Wort „Fruchtsaftverordnung“ durch die Wörter

   „Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung“
   ersetzt.

                             Artikel 4
             Aufhebung der Verordnung
       über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

   Die Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsge-
tränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                             Artikel 5

                           Neufassung
  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung in
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 6

                          Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 21. Mai 2012
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1201. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9cb30bd26d78a347….