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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1201
BGBl. 2012 I S. 1201 · 11.927 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 21. Mai 2012
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstaben a
und b und des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Fruchtsaftverordnung
Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I
S. 1016), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
gefasst:
„Verordnung
über Fruchtsaft, einige
ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar
und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
(Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung –
FrSaftErfrischGetrV)“.
2. Vor § 1 wird die Abschnittsüberschrift „Abschnitt 1
Anwendungsbereich“ eingefügt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe
des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfri-
schungsgetränke.“
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
4. Nach § 1 wird die Abschnittsüberschrift „Ab-
schnitt 2 Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse
und Fruchtnektar“ eingefügt.
5. Nach § 3 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
§4
Begriffsbestimmungen
(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne
dieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage
von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder
Aromen enthalten und denen Koffein oder koffein-
haltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen
zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht
für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestand-
teil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt
bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von
2 Gramm pro Liter, der
1. auf der Verwendung von Aromen beruht oder
2. auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gä-
rungsprozesse in anderen verwendeten Zutaten
enthalten ist.
(2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungs-
getränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in
Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten.
§5
Besondere Anforderungen
an Herstellung und Inverkehrbringen
(1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf
nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht
werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem
Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zu-
taten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8
Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.
(2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in
den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeug-
nis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht
die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen über-
steigen.

§6
Kennzeichnung
koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke dürfen
gewerbsmäßig ferner nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie mit den Angaben nach den Ab-
sätzen 2 oder 3 unter den dort genannten Voraus-
setzungen und nach Maßgabe des Absatzes 4 so-
wie des Absatzes 5 versehen sind.
(2) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sind mit
einer Angabe zu versehen, die klar und eindeutig
auf den Koffeingehalt hinweist. Satz 1 gilt nicht für
koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grund-
lage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt,
wenn dies aus der Kennzeichnung oder Aufma-
chung klar erkennbar ist.
(3) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem
Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein
pro Liter im verzehrfertigen Zustand sind mit der
Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der
Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milli-
gramm pro 100 Milliliter, zu versehen. Bei konzen-
trierten Erzeugnissen kann auf den verzehrfertigen
Zustand Bezug genommen werden. Konzentrierte
Erzeugnisse sind mit Hinweisen zur Zubereitung
der verzehrfertigen Erzeugnisse zu versehen. Satz 1
gilt nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf
der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder
Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wort-
bestandteile „Kaffee“ oder „Tee“ enthält.
(4) Werden die koffeinhaltigen Erfrischungsge-
tränke in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
verordnung an Verbraucherinnen oder Verbraucher
abgegeben, gilt für die Art und Weise der Kenn-
zeichnung § 3 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halb-
satz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
entsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1
sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeich-
nung anzubringen.
(5) Bei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken,
die auf eine andere als der in Absatz 4 Satz 1
genannten Weise an Verbraucherinnen oder Ver-
braucher abgegeben werden, sind die Angaben
nach Absatz 2 und 3 wie folgt anzubringen:
1. bei loser Abgabe auf einem Schild auf oder
neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk,
2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs-
getränken in Gaststätten auf Speise- und Ge-
tränkekarten,
3. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs-
getränken in Einrichtungen zur Gemeinschafts-
verpflegung auf Speisekarten oder in Preis-
verzeichnissen oder, soweit keine solchen aus-
gelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem
sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mit-
teilung.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf die vor-
geschriebene Angabe in Fußnoten angebracht
werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf
die Fußnoten hingewiesen wird.“
6. Nach dem neuen § 6 wird die Abschnittsüberschrift
„Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten, Übergangsregelungen“ einge-
fügt.
7. Der bisherige § 4 wird § 7.
8. Der bisherige § 5 wird § 8.
9. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4
bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebens-
mittel herstellt oder in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buch-
stabe a des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein
Lebensmittel in den Verkehr bringt.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm wird
die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab-
satz 2“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm
werden nach den Wörtern „oder Abs. 3 Satz 1“
die Wörter „oder § 6 Absatz 1“ eingefügt.
10. Der bisherige § 6 wird § 9.
11. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bis zum 1. Juni 2013 dürfen koffeinhal-
tige Erfrischungsgetränke nach den bis zum
31. Mai 2012 geltenden Vorschriften hergestellt
und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 herge-
stellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen
noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr
gebracht werden.“
12. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 10 und 11.
13. Die Bezeichnung der Anlage 1 wird folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)“.
14. Folgende Anlage 8 wird angefügt:
„Anlage 8
(zu den §§ 4 und 5)
Höchstmengen für bestimmte Stoffe
in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken
Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Höchstmenge
Stoff
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Koffein 320
Teil B: Energydrinks
Höchstmenge
Stoff
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Taurin 4 000
Inosit 200
Glucuronolacton 2 400“.

Artikel 2
Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
In § 8 Absatz 5 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. September
2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, werden
die Wörter „Bei Getränken“ durch die Wörter „Bei an-
deren als in § 4 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgeträn-
keverordnung genannten Getränken“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 Teil A Spalte 3 Nummer 17 wird das Wort
„Fruchtsaftverordnung“ durch die Wörter „Frucht-
saft- und Erfrischungsgetränkeverordnung“ ersetzt.
2. In Anlage 4 Teil C Spalte 1 wird in den Positionen
„Fruchtsäfte“, „Ananassaft“, „Saft der Passions-
frucht“, „Fruchtnektare“, „Fruchtnektare aus Ananas
oder der Passionsfrucht“ und „Traubensaft“ jeweils
das Wort „Fruchtsaftverordnung“ durch die Wörter
„Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung“
ersetzt.
Artikel 4
Aufhebung der Verordnung
über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Die Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsge-
tränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 5
Neufassung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung in
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1201. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9cb30bd26d78a347….