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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 115

BGBl. 2023 I Nr. 115 · 41.476 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2023                       Ausgegeben zu Bonn am 28. April 2023                                   Nr. 115

                                   Verordnung
               zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel

                                             Vom 26. April 2023


   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
– des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 und Absatz 4
  Nummer 1 Buchstabe a bis c, des § 14 Absatz 3, des § 34 Satz 1 Nummer 2 bis 6, auch in Verbindung mit Satz 2,
  sowie auf Grund des § 35 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2 des
  Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021
  (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, f Doppelbuchstabe bb und Buchstabe i, auch in Verbindung mit
  § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 13 Absatz 1 Nummer 6, des § 46 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 1 Absatz 3, des § 62 Absatz 1,
  des § 65 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sowie des § 75 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 1
  des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021
  (BGBl. I S. 4253),
– des § 5 Absatz 2 Nummer 3 und des § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016
  (BGBl. I S. 569), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, sowie
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der
  zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
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                                                   Artikel 1

            Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen
         (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung – LMBVV)

                                                  Abschnitt 1

                            Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

                                                       §1

                                              Anwendungsbereich
   (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln
für bestimmte Verbrauchergruppen.
   (2) Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie
92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der
Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und
(EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35; L 349 vom 5.12.2014, S. 67),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/439 (ABl. L 64 vom 1.3.2023, S. 1) geändert worden ist, und
der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Lebensmittel im Sinne von Artikel 1
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.


                                                       §2

                                            Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieser Verordnung sind Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder:
1. Kräuter- oder Früchtetee, Extrakte aus Kräuter- oder Früchtetee oder Zubereitungen aus Lebensmitteln mit
   Extrakten aus Kräuter- oder Früchtetee, die, damit sie sich für den Verzehr eignen, noch mit Wasser zubereitet
   werden müssen und die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der
   Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen
   oder nach werblichen Aussagen ausschließlich oder unter anderem zum Verzehr im Säuglings- und
   Kleinkindalter bestimmt sind, sowie
2. verzehrfertige Getränke, die aus Kräuter- oder Früchtetee, deren Extrakten oder Zubereitungen hergestellt
   worden sind, und die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der
   Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen
   oder nach werblichen Aussagen ausschließlich oder unter anderem zum Verzehr im Säuglings- und
   Kleinkindalter bestimmt sind.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 anzuwenden.


                                                  Abschnitt 2

                                      Anzeige des Inverkehrbringens

                                                       §3

                          Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens
   (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ist die zuständige Behörde
für die Entgegennahme von Anzeigen nach
1. Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur
   Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
   besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und
   Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und
   Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1; L 257 vom 23.9.2016, S. 17), die zuletzt durch
   die Delegierte Verordnung (EU) 2023/589 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 40) geändert worden ist, anlässlich des
   Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
   (EU) Nr. 609/2013,
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2. Artikel 12 Absatz 2 Alternative 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 anlässlich des Inverkehrbringens
   von aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der
   Verordnung (EU) Nr. 609/2013,
3. Artikel 12 Absatz 2 Alternative 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 anlässlich des Inverkehrbringens
   von Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die andere
   als in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 aufgeführte Stoffe enthält,
4. Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung
   der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen
   Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl.
   L 25 vom 2.2.2016, S. 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1040 (ABl. L 225 vom
   25.6.2021, S. 1) geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Lebensmitteln für besondere
   medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sowie
5. Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der
   Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen
   Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
   (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 2), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2182 (ABl. L 288
   vom 9.11.2022, S. 18), geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Tagesrationen für
   gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU)
   Nr. 609/2013.
  (2) Das Bundesamt hat festzulegen, in welcher Art und Weise die Anzeigen zu übermitteln sind.
   (3) Wurde ein in Absatz 1 genanntes Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige auch die Behörde des Mitgliedstaates anzugeben, bei der
die erste Anzeige erfolgt ist.
  (4) Das Bundesamt hat die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und
den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden zu übermitteln.


                                                 Abschnitt 3

                       Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

                                                      §4

                                    Besondere Anforderungen an die
                  Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
  (1) Bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nicht verwendet
werden:
1. Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über
   Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
   Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
   Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der
   Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;
   L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl.
   L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist,
2. Honig,
3. Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte und
4. Erzeugnisse nach Anlage 1 der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004
   (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert
   worden ist.
  (2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen
1. an Rückständen von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Pflanzenschutz- und
   Schädlingsbekämpfungsmitteln vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro
   Kilogramm enthalten,
2. an Rückständen von den in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoffen nicht mehr als die dort jeweils genannten
   Höchstmengen enthalten,
3. nicht   aus   Erzeugnissen    hergestellt werden,    bei   deren    Herstellung    Pflanzenschutz-       und
   Schädlingsbekämpfungsmittel angewendet wurden, die in Anlage 2 aufgeführte Wirkstoffe enthalten.
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Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine niedrigeren Werte
festlegen. Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gelten als nicht
verwendet, wenn ihre Rückstände einen Gehalt von 0,003 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreiten.
  (3) Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 2 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den
Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel.


                                                      §5

                            Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen
                        von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
  (1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen im Einzelhandel nur in Form vorverpackter
Lebensmittel vertrieben werden.
  (2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 genügen.
  (3) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett die Hinweise enthält,
1. dass bei der Zubereitung und vor der Verabreichung des Tees auf die Zugabe von Zucker und von anderen
   süßenden Zutaten verzichtet werden soll und
2. ab welchem Alter Säuglingen oder Kleinkindern der Tee verabreicht werden darf.
Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und
dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder
undeutlich gemacht werden. Das nach Satz 1 Nummer 2 anzugebende Alter darf nicht unter vier vollendeten
Lebensmonaten liegen.


                                                 Abschnitt 4

                             Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel

                                                      §6

                         Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung,
                    Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke,
        die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden
   (1) Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die
Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden, dürfen an Rückständen von
anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen als Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln sowie an Rückständen
von Wirkstoffen oder anderen gesundheitlich bedenklichen Stoffen aus Schädlingsbekämpfungsmitteln jeweils
nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten. Satz 1 gilt nur, soweit andere lebensmittelrechtliche
Vorschriften keine niedrigeren Werte festlegen.
  (2) Die Rückstandshöchstgehalte nach Absatz 1 beziehen sich auf das verzehrfertig angebotene oder nach den
Anweisungen des Herstellers zubereitete Lebensmittel.


                                                      §7

                           Besondere Anforderungen an die Bezeichnung,
         die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke
  (1) Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung unter Verwendung des Hinweises
1. „nur Laktose enthalten“ in anderen als den in Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127
   genannten Fällen oder
2. „laktosefrei“ in anderen als den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127
   genannten Fällen
in den Verkehr zu bringen.
  (2) Es ist verboten, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unter Verwendung des Hinweises
1. „sehr kalorienarme Ernährung“ in anderen als den in Artikel 5 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/
   1798 genannten Fällen oder
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2. „kalorienarme Ernährung“ in anderen als den in Artikel 5 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/
   1798 genannten Fällen
in den Verkehr zu bringen.
  (3) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer
1. Werbung für ein in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 genanntes Lebensmittel zu betreiben,
   die einer Anforderung des Artikels 9 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht entspricht,
2. Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die einer der folgenden Anforderungen nicht entspricht:
  a) den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,
  b) den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 5 der Delegierten
     Verordnung (EU) 2016/127 oder
  c) den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 Satz 2 oder 3
     oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127,
3. Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 6
   Absatz 6 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht,
4. Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 8
   Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 nicht entspricht, oder
5. Werbung für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zu betreiben, die einer Anforderung des
   Artikels 4 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 nicht entspricht.
  (4) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer Material für Informations- oder Ausbildungszwecke zu
verteilen, das einer Anforderung des Artikels 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht
entspricht, oder Geräte oder Material für Informations- oder Ausbildungszwecke so zu gestalten oder zu verteilen,
dass die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 Satz 2 der genannten Verordnung nicht eingehalten werden.


                                                        §8

                        Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln
   (1) Wer Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 mit
einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/
2013 herstellen will, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.
  (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
1. derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die
   erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und
2. der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel,
   insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind.


                                                 Abschnitt 5

                                  Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

                                                        §9

                                                     Straftaten
  (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt.
  (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer
1. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b, Nummer 3, 4 oder 5 Werbung betreibt oder
3. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt.
  (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge
und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende
Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/
EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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29.6.2013, S. 35; L 349 vom 5.12.2014, S. 67), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/571 (ABl.
L 120 vom 8.4.2021, S. 1) geändert worden ist, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
  (4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 10
Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in
den Verkehr bringt.
    (5) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer entgegen Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die
Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das
reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.07.2014, S. 5) in Verbindung mit
Artikel 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c oder d der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006
über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom
30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/46/EU (ABl. L 230 vom 29.08.2013, S.16) geändert worden
ist, eine dort genannte Information bereitstellt.
   (6) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 oder 2 in Verbindung
mit Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen
sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1; L 257 vom 23.9.2016, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2023/589 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 40) geändert worden ist, Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in
den Verkehr bringt.
   (7) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen
Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder in
Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127
Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt.
  (8) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit
  a) Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort
     genannte Warnung,
  b) Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, oder
  c) Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder 2, Artikel 8 oder 9 Absatz 2 Unterabsatz 2
  Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,
2. entgegen Artikel 1 Absatz 2 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder ausgibt oder
3. entgegen Artikel 12 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
   vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.
   (9) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und
Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1040 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
   (10) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen
Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder in Verbindung mit
Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ein Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke, das für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurde,
in den Verkehr bringt.
  (11) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit
  a) Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis d, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder Buchstabe e bis h, jeweils
     in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, oder
  b) Artikel 7, 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3
  ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2. entgegen Artikel 9 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
   vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


   (12) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 oder 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und
Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. L 259 vom 7.10.2017,
S. 2), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2182 (ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 18), geändert
worden ist, eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt.
  (13) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, c oder e, jeweils in Verbindung
   mit Nummer 2, oder Artikel 4 Nummer 3 oder Artikel 6 Nummer 1 eine Tagesration für gewichtskontrollierende
   Ernährung in den Verkehr bringt oder
2. entgegen Artikel 7 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
   vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen übermittelt.


                                                       § 10

                                             Ordnungswidrigkeiten
   (1) Wer eine in § 9 Absatz 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11 oder 13 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach
§ 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c Werbung betreibt oder
3. entgegen § 7 Absatz 4 ein dort genanntes Gerät oder Material verteilt.
  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Kräuter- oder
Früchtetee in den Verkehr bringt.
   (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
  (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
  (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit
  a) Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5,
  b) Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort
     genannte Anleitung oder
  c) Artikel 7 Absatz 1, 3, 6 Satz 1, Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Absatz 8
  Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,
2. entgegen Artikel 10 Absatz 3 ein Erzeugnis, eine Probe oder ein Werbegeschenk verteilt oder
3. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 ein Gerät oder Material verteilt.
  (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5
Absatz 2 Satz 1 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, oder in Verbindung mit Artikel 6
Absatz 1, 2, 6 oder 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
   (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit
Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, d, f bis h, jeweils in Verbindung mit Nummer 2, oder in Verbindung mit Artikel 5
Nummer 1, 3, 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 eine Tagesration für gewichtskontrollierende
Ernährung in den Verkehr bringt.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                       § 11

                             Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung
   (1) Solange und soweit noch nicht ein unmittelbar geltender delegierter Rechtsakt der Europäischen Union auf
Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder f der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gilt oder
entsprechende bundesrechtliche Vorschriften erlassen sind, sind auf Getreidebeikost und andere Beikost
folgende Vorschriften der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I
S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in
der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden:
1. § 7b Satz 3 und 4,
2. § 11,
3. § 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 22 und Anlage 23 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4,
4. § 14d Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 18, Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 19 und Absatz 5 in Verbindung
   mit Anlage 20,
5. § 22b Absatz 1 und 2, Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 9 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 21,
6. § 25 Absatz 1 Nummer 1 und
7. § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und i, Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6, 7 Nummer 1 Buchstabe e
   sowie Nummer 2.
   (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 29. April 2023 entstanden sind, sind die Vorschriften der Diätverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 28. April 2023 geltenden Fassung
hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterhin anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                                                                                   Anlage 1
                                                                                          (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

            Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe aus Pflanzenschutz- und
       Schädlingsbekämpfungsmitteln in Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

    Chemische Bezeichnung des Wirkstoffes (Muttersubstanz)1                      Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)
    Cadusafos                                                                                   0,006
    Demeton-S-methyl
    Demeton-S-methyl-sulfon                                                                     0,006
    Oxydemeton-methyl
    Ethoprophos                                                                                 0,008
    Fipronil                                                                                    0,004
    Propineb                                                                                    0,006




1
    Es gilt die aktuelle Rückstandsdefinition gemäß der relevanten Anhänge II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die
    Rückstandsdefinition ist jeweils in Klammern hinter der Muttersubstanz angegeben).
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                                                                                   Anlage 2
                                                                                          (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)

                     Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
                    die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee
               für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfen

    Chemische Bezeichnung des Wirkstoffes (Muttersubstanz)1
    Aldrin
    Dieldrin
    Disulfoton
    Endrin
    Fensulfothion
    Fentin
    Haloxyfop
    Heptachlor
    Hexachlorbenzen
    Nitrofen
    Omethoat
    Terbufos




1
    Es gilt die aktuelle Rückstandsdefinition gemäß der relevanten Anhänge II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die
    Rückstandsdefinition ist jeweils in Klammern hinter der Muttersubstanz angegeben).
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                     Artikel 2

                                Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
   In Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a der Tabakerzeugnisverordnung vom
27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „, die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
Anlage 2 Kategorie 3 der Diätverordnung in der jeweils geltenden Fassung für diätetische Lebensmittel zugelassen
sind,“ gestrichen.


                                                     Artikel 3

            Änderung der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung
   Die Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
                    „Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
                        (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV)“.
2. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. In § 2 Absatz 8 werden die Wörter „über diätetische Lebensmittel sowie“ gestrichen.
4. Abschnitt 4 wird aufgehoben.
5. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4.
6. § 10 wird § 7.
7. § 11 wird § 8 und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder § 8 Absatz 4“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1“ durch die Wörter
      „Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1“ ersetzt.
8. § 12 wird aufgehoben.
9. § 13 wird § 9 und in ihm werden die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“ gestrichen.
10. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10)“ durch
      die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)“ ersetzt.
   b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         Lfd.        Bezeichnungen
                                                                    Herstellungsanforderungen
         Nr.         der Lebensmittel
       „1. a) Fruchtsaft                a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem
                                           genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte
                                           haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis,
                                           das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das
                                           dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen
                                           Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit
                                           geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen
                                           wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von
                                           Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
                                            Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
                                            Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
                                            Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
                                            Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
                                            kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
                                            Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
                                            hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
                                            und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
                                            Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
                                            und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
                                            werden können.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12



         Lfd.      Bezeichnungen
                                                                  Herstellungsanforderungen
         Nr.       der Lebensmittel
            b) Fruchtsaft aus         b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus
               Fruchtsaftkonzentrat      konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser
                                         wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der
                                         Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
                                         10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
                                         vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, in der
                                         jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.
                                         Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
                                         hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen,
                                         organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines
                                         durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes
                                         erhalten.
                                         Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
                                         Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im
                                         Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
                                         Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit
                                         Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von
                                         Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
                                      Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung
                                      abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden.“



                                                  Artikel 4

                               Änderung der Milcherzeugnisverordnung
  § 1 Absatz 3 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                  Artikel 5

                                      Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Fruchtsaft-,
Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung unter ihrer neuen Überschrift sowie der Tabakerzeugnisverordnung in
der vom Tag nach der Verkündung dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                   Artikel 6

                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diätverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni
2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, außer Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 26. April 2023

                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                                Cem Özdemir




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 115. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes ffe448b59f97797e….