Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 7 Verkehrsverbote
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
Änderungsverlauf
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26.04.2023 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2023 (BGBl. I Nr. 115)
BGBl. 2023 I Nr. 115
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18.05.2020 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2020 (BGBl. I 1075)
BGBl. 2020 I S. 1075
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23.10.2013 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I 3889)
BGBl. 2013 I S. 3889
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21.05.2012 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2012 (BGBl. I 1201)
BGBl. 2012 I S. 1201
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.