# § 80 FlurbG

Flurbereinigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

- 1. die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;

- 2. die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;

- 3. die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;

- 4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.

---

Zitiervorschlag: § 80 FlurbG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/80
