Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 67
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 – 7 S 3173/20
- OVG Thüringen, 13.05.2019 – 7 F 411/15Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 16.09.2022 – B 8 K 22.297
- VG Bayreuth, 16.09.2022 – B 8 K 22.104Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/67#abs-1 (1) Ausgleiche und Abfindungen in Geld sind möglichst anschließend an die Anordnung nach § 65 Abs. 2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach den Vorschriften der §§ 74 bis 78 zu wahren sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/67#abs-2 (2) Beträge, die nach den endgültigen Festsetzungen im Flurbereinigungsplan in anderer Höhe oder von anderen Beteiligten zu zahlen sind, sind nach Ausführung des Flurbereinigungsplanes auszugleichen.